Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Zugleich wird bekannt gemacht, daß zu Folge einer von Seiner Königlichen 
Majestät unter dem 12. Januar d. J. genehmigten Uebereinkunft mit der Großherzog-= 
lich Badischen und der Großherzoglich Hessischen Regierung gemeinschaftliche Sachver- 
ständigen-Vereine für Württemberg, Baden und Hessen mit dem Sitz in Stuttgart ge- 
bildet und Württembergischer Seits 
1) in den literarischen Verein: 
als Vorsitzender der Or. jur. Oskar Wächter dahier, 
als Mitglieder der Buchhändler Freiherr Carl von Cotta und der Professor 
J. Klaiber dahier, 
als Stellvertreter der Buchhändler Hochdanz dahier und der Kanzler Staats- 
rath von Rümelin in Tübingen; 
2) in den musikalischen Verein: 
als Vorsitzender der Obertribunalrath von Köstlin, 
als Mitglieder der Hofkapellmeister Abert und der Professor Dr. Faißt, 
als Stellvertreter der Musikalienhändler Zumsteeg und der Professor Stark, 
sämmtlich in Stuttgart, 
berufen worden sind. 
Stuttgart, den 15. März 1872. 
Mittnacht. 
Anlage. 
Instruktion 
über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sach- 
verständigen-Vereine. Vom 5. Januar 1871. 
In Gemäßheit der 88. 31 und 49 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend 
das Urheberrecht an Schriftwerken u. s. w. (Bundesges. Bl. S. 339), welche lauten: 
§. 31. „In allen Staaten des Norddeutschen Bundes sollen aus Gelehrten, Schrift- 
stellern, Buchhändlern und anderen geeigneten Personen Sachverständigen- 
Vereine gebildet werden, welche auf Erfordern des Richters Gutachten über 
die an sie gerichteten Fragen abzugeben verpflichtet sind. Es bleibt den ein- 
zelnen Staaten überlassen, sich zu diesem Behufe an andere Staaten des
	        
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