Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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des Reichsstrafgesetzbuchs die Freiheitsstrafe als verbüßt zu gelten hat, über die Stellung 
unter polizeiliche Aufsicht zu beschließen, in solchen Fällen aber der Entlassene unmittel- 
bar nach beendigter Strafzeit der polizeilichen Aufsicht nur bei dem Vorhandensein be- 
sonders erheblicher Gründe zu unterwerfen. 
§. 13. 
Mit der Eröffnung des Beschlusses der Kreisregierung über die Stellung unter 
Polizeiaufsicht ist eine Belehrung des Betreffenden über die Wirkungen der Polizeiauf- 
sicht, insbesondere über das, was er zu beobachten hat und über die im Falle des Zu- 
widerhandelns eintretenden Strafbestimmungen zu verbinden unter dem Anfügen, daß 
die Milderung oder Aufhebung, beziehungsweise die Verschärfung der Maßregel von 
seiner künftigen Aufführung abhänge. 
In gleicher Weise ist auch in den Fällen, in welchen von Stellung unter polizei- 
liche Aufsicht zunächst abgesehen oder die Frist abgekürzt wird, den Betheiligten eine dem 
Inhalte des §. 11 entsprechende Eröffnung zu machen. 
§. 14. 
Die unter polizeiliche Aufsicht gestellte Person ist von dem Oberamt im Allgemeinen 
zu überwachen, beziehungsweise überwachen zu lassen und zu dem Ende von Zeit zu Zeit 
über ihr Treiben, ihr Betragen und ihre Beschäftigungs= und Erwerbsverhältnisse Er- 
kundigung einzuziehen. Von dem Ergebnisse dieser Erkundigungen ist jedesmal in den 
oberamtlichen Akten Vormerkung zu machen. 
Die Landjäger und alle Polizeiofficianten haben auf die der Polizeiaufsicht unter- 
stellten Personen ein wachsames Auge zu richten und Wahrnehmungen, welche ihnen als 
erheblich erscheinen, der Obrigkeit anzuzeigen. 
Bei dieser Ueberwachung ist jedoch die möglichst schonende Form zu wählen und 
dafür Sorge zu tragen, daß durch die polizeiliche Einmischung nicht das geordnete Fort- 
kommen der betreffenden Person gefährdet werde. 
§. 15. 
Ist einem unter Polizeiaufsicht Gestellten der Aufenthalt an einzelnen Orten unter- 
sagt, so sind die betreffenden Polizeibehörden behufs der Instruirung des Polizeipersonals 
hievon in Kenntniß zu setzen, dem Oberamte aber ist zur Pflicht zu machen, die Thätig- 
keit der Ortsbehörden zu überwachen und hiezu insbesondere die Anwesenheit im Orte 
aus Anlaß der Ruggerichte und Rechnungsabhören zu benützen.
	        
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