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:B) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
a) Verfügung, betreffend die Vollziehung des Art. 12 der mit Italien abgeschlossenen
Literar-Convention.
Zur Vollziehung des Art. 12 des durch K. Verordnung vom 29. Februar d. J.
(Reg. Blatt S. 81) verkündigten Vertrags mit Italien wegen gegenseitigen Schutzes
der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst wird Nachstehendes
verfügt:
S. 1.
Den Wirttembergischen Verlegern und Sortimentshändlern, welche italienische noch
nicht zum Gemeingut gewordene Werke in Abdrücken, Nachbildungen 2c. veröffentlicht
oder letztere zum Vertrieb übernommen haben, wird zur Erleichterung eines künftigen
Nachweises der Rechtmäßigkeit der betreffenden Publikationen anheim gegeben, bis zum
30. April d. J. diese Vervielfältigung bei ihrer Bezirkspolizeibehörde anzumelden. —
Dieselbe wird, wenn sie sich von der Richtigkeit der gemachten Angabe überzeugt hat,
die angemeldeten Exemplare von Büchern, musikalischen und artistischen Werken auf Ver-
langen mit einem Stempel versehen.
Den Verlegern bleibt es überlassen, ob sie statt sofortiger Stempelung der ge-
sammten Auflage es vorziehen, daß bei der Bezirkspolizeibehörde ein Konto über die
nachweislich noch auf ihrem Lager befindlichen Exemplare eines jeden von ihnen ver-
vielfältigten zuerst in Italien erschienenen Werks angelegt und die nach Bedürfniß auf
ihren Antrag allmählig abgestempelte Zahl von Exemplaren auf dem Conto gelöscht
werden.
§. 2.
Was die in der Publikation begriffenen Werke betrifft, so haben die Würt-
tembergischen Verleger von Vervielfältigungen ursprünglich in Italien erschienener Werke
bis zum 30. April d. J. von den Werken, deren Nachdruck oder Nachbildung bereits
veranstaltet ist, der Bezirkspolizeibehörde Anzeige zu machen, wobei die Zahl der Bände
oder Lieferungen, in denen das Werk erscheint, sowie die Stärke der Auflage genau an-
zugeben und zugleich die zur Vervielfältigung oder Nachbildung am 15. März d. J.