Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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C. 16. 
Ueber sämmtliche Personen, bei welchen auf Zulässigkett der Polizeiaufsicht erkannt 
ist, haben die Kreisregierungen ein nach den Oberämtern ihres Kreises geordnetes Ver- 
zeichniß mit folgenden Rubriken zu führen: 
1) Namen, Heimath und Aufenthaltsort; 
2) Familienverhältnisse; 
3) Nahrungszweig; 
4) Signalement; 
5) Erkenntniß auf Stellung unter Polizeiaufsicht; 
6) Anfang und Ende der Polizeiaufsicht; 
7) Beschlüsse hinsichtlich der der Polizeiaufsicht beizulegenden Wirkungen und der 
etwaigen späteren Aenderungen; 
8) Instruktion für die Ortsvorsteher; 
9) Auf die Polizeiaufsicht sich beziehende Verfehlungen; 
10) Bemerkungen. 
Ein Auszug aus diesem Verzeichnisse ist dem betreffenden Oberamte und von Letz- 
terem eine die Rubriken 1, 3, 4, 6 und 7 umfassende Liste den nächst gelegenen Land- 
jägerstationen zuzufertigen. 
Die Kreisregierungen haben je nach Umfluß eines Jahres an der Hand des Ver- 
zeichnisses von Amtswegen zu prüfen, ob nicht eine Aenderung der bisherigen Beschluß- 
nahmen angezeigt ist. 
§. 17. 
Die Auswanderung wird durch die Stellung unter Polizeiaufsicht nicht gehindert; 
es tritt aber im Falle der Rückkehr des Ausgewanderten vor dem Zeitpunkte der Be- 
endigung der Polizeiaufsicht die Maßregel der Polizeiaufsicht wieder in Kraft. 
8. 18. 
Falls ein unter Polizeiaufsicht. Gestellter innerhalb des Landes seinen Wohnsitz 
wechselt, so ist von dem Oberamte des bisherigen Aufenthaltsortes dem Oberamte des 
neuen Woahnsitzes unter Mittheilung eines Auszuges aus dem in §. 16 vorgeschriebenen 
Verzeichnisse hievon sofort Nachricht zu geben Behufs der Uebernahme der Beaufsichti- 
gung durch die Behörden des neuen Aufenthaltsorts.
	        
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