Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Unser Finanzministerium ist mit der Vollziehung desselben beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 30. März 1872. 
Karl. 
Der Finanzminister: 
Renner. Auf Befehl des Königs: 
Der Kabinets-Chef 
Egloffstein. 
II. Verfügungen der Departementsê. 
Des Finanz-Departements. 
Des Steuer-Collegiums. 
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer auf die ersten 
9½ Monate des Etatsjahres 1871—72. 
Unter Hinweisung auf das Gesetz vom 28. März 1872 (Reg. Blatt S. 121), betref- 
fend die Forterhebung der Steuern bis zum 15. April 1872, werden die K. Oberämter 
beauftragt, unverweilt die Umlage der Steuern aus Grund-Eigenthum, Gefällen, Ge- 
bäuden und Gewerben auf einen weiteren halben Monat einzuleiten und für den pünktlichen 
Einzug, sowie für die rechtzeitige Ablieferung der — in der angehängten Repartition nun- 
mehr auf 9½ Monate berechneten Beträge, soweit beides nicht schon auf Grund der dies 
seitigen Verfügungen vom 11. Juli 1871 (Reg. Blatt S. 181), vom 24. Dezember 1871 
(Reg. Blatt S. 425) und vom 29. Februar 1872 (Reg. Blatt S. 70) geschehen ist, Sorge 
zu tragen. 
Stuttgart, den 30. März 1872. 
Autenrieth. 
Genehmigt von dem K. Finanz-Minisierium den 30. März 1872. 
Renner.
	        
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