Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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B) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten. 
Des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten. 
Verfügung, betreffend das Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen Deutschlands. 
Laut Bekanntmachung des Reichskanzleramts vom 29. Dezember v. J. im Reichs- 
gesetzblatt Nro. 5 von 1872 tritt mit Wirkung vom 1. Januar d. J. für die Eisen- 
bahnen Deutschlands ein gemeinsames Bahnpolizeireglement in Kraft. 
Die bahnpolizeilichen, sofort zu befolgenden und anzuwendenden Bestimmungen des 
Reglements in den Abschnitten IV. und V. desselben werden hiedurch zur allgemeinen 
Nachachtung mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß mit Höchster nach Vernehmung 
des Geheimenraths ergangener Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 
20. März d. J. die K. Verordnung vom 2. Oktober 1845, betreffend die eisenbahn- 
polizeilichen Vorschriften außer Kraft tritt. 
Die Uebertretung der Vorschriften in §§. 58, 59 und 60 des nachfolgenden Aus- 
zuges aus dem Reglement wird durch die Bezirkspolizeiämter innerhalb des durch §. 68 
ebendaselbst bezeichneten Strafmaßes, die Uebertretung der sonstigen in §. 68 erwähnten 
bahnpolizeilichen Vorschriften durch die Eisenbahnstellen innerhalb der denselben durch 
Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 1845, betreffend die Verwaltung der Eisen- 
bahnpolizei, ertheilten Strafbefugniß geahndet, falls nicht auch bei solchen Uebertretungen 
eine höhere Strafe als sechs Gulden begründet erscheint und aus diesem Grunde im 
einzelnen Falle die Zuständigkeit der Bezirkspolizeiämter Platz greift. 
Neben der Strafe ist der Bestrafte zum Ersatze des verursachten Schadens ver- 
bunden. 
Zu §. 67 wird bemerkt, daß es bezüglich der Behandlung der Reisenden ohne gil- 
tiges Fahrbillet für die württembergischen Eisenbahnen bei den seither geltenden milderen 
Bestimmungen vorerst sein Verbleiben hat. 
Stuttgart, den 3. April 1872. 
Wächter.
	        
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