Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Auszug 
aus dem Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen Deutschlands. 
rc. rc. rc. 
IV. Bestimmungen für das Publikum. 
S. 51. 
Die Eisenbahn-Reisenden müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen, welche 
von der Bahnverwaltung behufs Aufrechthaltung der Ordnung beim Transport der Per- 
sonen und Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen Aufforderungen der mit 
Uniform oder Dienstabzeichen versehenen oder eine besondere Legitimation führenden 
Bahnpolizeibeamten (§. 72) unweigerlich Folge zu leisten. 
S. 52. 
Das Planum der Bahn, die dazu gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brü- 
cken und sonstigen Anlagen dürfen nur von den in der Ausübung ihres Dienstes befind- 
lichen Forstschutz-, Zoll= und Steuer= und Polizeibeamten und den Beamten der Staats- 
anwaltschafken betreten werden; dem Publikum ist das Ueberschreiten der Bahn nur an 
den zu Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmten Stellen gestattet, so lange die letzteren 
nicht durch Barrieren oder Einfriedigungen verschlossen sind, und ist dabei jeder unnöthige 
Verzug zu vermeiden. 
Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen, 
zu überschreiten oder zu besteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen. 
Mit Ausnahme der Chefs der Militär= und Polizeibehörden, die am Orte des Bahn- 
hofs ihren Sitz haben, der Staatsanwälte, der exekutiven Polizei= und der in der Aus- 
übung ihres Dienstes befindlichen Post-, Telegraphen-, Forstschutz= und Zoll= und Steuer- 
beamten, darf Niemand ohne Erlaubnißkarte die Bahnhöfe und die dazu gehörigen Ge- 
bäude (Dienstlokale) außerhalb derjenigen Räume betreten, welche ihrer Bestimmung 
nach dem Publikum geöffnet sind. 
Die Festungskommandanten, Fortifikations-Offiziere und Fortifikations-Beamten, 
welche durch ihre Uniform als solche kenntlich sind, stehen den Militär= und Polizeichefs
	        
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