Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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insofern gleich, als es ihnen gestattet ist, den Bahnkörper und die Bahnhöfe innerhalb 
des Festungsrayons zu betreten. 
DieWagen, welche Reisende zur Bahn bringen oder daher abholen, müssen auf 
den Vorplätzen der Bahnhöfe an den dazu bestimmten Stellen auffahren. 
Die Ueberwachung der Ordnung auf den für diese Wagen bestimmten Vorplätzen, 
soweit dies den Verkehr mit Reisenden und deren Gepäck betrifft, steht den Bahnpolizei- 
Beamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften Anderes be- 
stimmen. 
S. 54. 
Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie von Baum- 
stämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht 
getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen. 
§. 55. 
Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh ist der- 
jenige verantwortlich, welcher die ihm obliegende Aufsicht über dasselbe vernachlässigt. 
Das Uebertreiben von größeren Viehherden über die Bahnübergänge darf zehn Mi- 
nuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr stattfinden. 
§. 56. 
Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der Eisenbahnver- 
waltung vorgeschriebenen Bedingungen benutzt werden. 
§. 57. 
So lange die Ueberfahrten geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber von 
Viehheerden und Führer von Lastthieren bei den aufgestellten Warnungstafeln halten. 
Dasselbe gilt für den Fall, daß die Glocken an den mit Zugbarrieren versehenen Ueber- 
gängen ertönen. Fußgänger dürfen sich den verschlossenen Barrieren nähern, dieselben 
aber nicht öffnen. 
S. 58. 
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Einschluß der 
Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Austegen von Steinen, 
Holz und fonstigen Sachen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger Fahrhinder- 
nisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von. Sigua-
	        
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