Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Z„ 14. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 12. April 1872. * 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend den Einfluß der Deutschen Gewerbe- 
Ordnung auf das Medicinalwesen. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verfügung, betreffend den Einfluß der Deutschen Gewerbe-Ordnung auf das Medicinalwesen. 
Um den Einfluß der Deutschen Gewerbe-Ordnung auf das Medicinalwesen näher 
festzusetzen, wird mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät Nach- 
stehendes verfügt: 
8. 1. 
Zu den öffentlich ermächtigten Medicinalpersonen gehören: 
1) Aerzte, welche nach Maßgabe der bisher bestandenen Vorschriften die Erlaubniß 
zur Ausübung der inneren Heilkunde, der höheren Wundarzneikunde und der 
Geburtshülfe erlangt haben.
	        
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