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8. 2.
Der Oberamtsarzt hat über die amtliche Thätigkeit der innerhalb des Oberamtsbe-
zirks als Gerichts= und Polizeiärzte, sowie über die Thätigkeit der als ärztliche Leiter
und Berather öffentlicher Anstalten und Einrichtungen bestellten Medicinalpersonen Auf-
sicht zu führen und seine Wahrnehmungen, die ein Einschreiten erheischen, zur weiteren
Entschließung dem Oberamte anzuzeigen.
Bezüglich der übrigen mit der Ausübung der Heilkunde bei Menschen und Thieren
sich beschäftigenden Personen beschränkt sich die Obliegenheit des Oberamtsarztes darauf,
darüber zu wachen, daß Niemand, der nicht die im ersten Absatze des §. 29 der Deut-
schen Gewerbe-Ordnung gedachte Approbation erlangt hat, oder zu den im letzten Ab-
satze des angeführten §. 29 gedachten Kategorieen von Aerzten gehört, mit Diteln sich
bezeichne, welche den Glauben erwecken, daß der Inhaber eine geprüfte Medicinalperson
sei, und daß sich sowohl die ermächtigten Aerzte, als andere mit der Ausübung der Heil-
kunde sich beschäftigenden Personen den bestehenden allgemeinen Vorschriften gemäß be-
nehmen.
Erfährt der Oberamtsarzt, daß solche Personen sich bei ihrer auf die Ausübung
der Heilkunde sich beziehenden Thätigkeit einer strafbaren Handlung schuldig gemacht
haben, so hat er hievon der zuständigen Behörde Mittheilung zu machen.
S. 3.
Oeffentlich ermächtigte Aerzte, Wundärzte, Zahnärzte und Thierärzte haben bei
ihrer erstmaligen Niederlassung, sowie bei jeder Aenderung ihres Niederlassungsorts,
außer der durch den §. 6 der Ministerial-Verfügung vom 14. Dezember 1871 vorge-
schriebenen Anzeige ihres Gewerbebetriebs bei der Ortsbehörde, dem Oberamtsarzte, in
dessen Bezirk der neugewählte Niederlassungsort sich befindet, binnen 14 Tagen nach
ihrer Niederlassung letztere unter Vorweis des Approbationsscheins oder ihrer sonstigen
Legitimations-Urkunden anzumelden.
Das Gleiche gilt von Hebammen, deren Gewerbebetrieb stets durch den Besitz eines
Prüfungszeugnisses bedingt und auch fernerhin durch den Oberamtsarzt in der bisheri-
gen Weise zu überwachen ist.
Die bisher vorgeschrieben gewesene Beeidigung der Aerzte, Wundärzte und Thier-
ärzte beim Antritt der Praxis findet künftig nicht mehr statt.