Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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S. 4. 
Um eine fortlaufende Uebersicht über die öffentlich ermächtigten Medicinalpersonen, 
welche sich mit der Ausübung der Heilkunde bei Menschen und Thieren beschäftigen, zu 
erhalten, haben die Oberamtsärzte ein genaues Verzeichniß dieser Personen nach ihren 
verschiedenen Abtheilungen, und zwar: 
I. Aerzte 
1) mit der Ermächtigung zur Ausübung der inneren und äußeren Heilkunde und 
der Geburtshülfe, 
2) mit der Ermächtigung zur Ausübung der inneren und äußeren Heilkunde (ohne 
Geburtshülfe), « 
3) mit der Ermächtigung zur Ausübung der inneren Heilkunde und Geburtshülfe 
(ohne Wundarzneikunde oder beschränkt auf einen Theil der letzteren, etwa als 
Wundarzt zweiter Abtheilung), 
4) mit der Ermächtigung zur Ausübung der inneren Heilkunde (ohne Wundarznei- 
kunde und Geburtshülfe); 
1I. Wundärzte, welche nicht zugleich innere Aerzte sind: 
1) der ersten Abtheilung 
a) mit Ermächtigung zur Ausübung der Geburtshülfe, 
b) ohne diese Ermächtigung; 
2) der zweiten Abtheilung 
a) mit Ermächtigung zur Ausübung der Geburtehülfe, 
b) ohne diese Ermächtigung; 
3) der dritten Abtheilung und der früheren dritten und vierten Klasse; 
III. Zahnärzte; 
IV. Hebammen; 
V. Thierärzte 
1) der wissenschaftlich gebildeten, 
2) der zur Bekleidung von Oberamtsthierarztstellen befähigten, 
3) der sonst geprüften, 
in tabellarischer Form anzulegen und fortzuführen. 
Darin ist zu bemerken: 
1) der Vor= und Familien-Namen der betreffenden Personen;
	        
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