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2) der Tag und Ort ihrer Geburt;
3) die Prüfungsbehörde, Zeit und das Ergebniß der Prüfung;
4) der Niederlassungsort und die Zeit der Niederlassung,
5) Bemerkungen über die betreffende Person, insbesondere Orte der früheren Nieder-
lassungen und Dauer derselben, etwaige öffentliche Auszeichnungen, öffentliche An-
stellungen, oder auf die berufliche Wirksamkeit bezügliche Beanstandungen und
Strafen, Zeit der Beendigung der Berufsthätigkeit in dem betreffenden Ort in
Folge von Wegzug, Ableben ꝛe.
Diese Uebersichten werden periodisch von der höheren Behörde zur Einsichtnahme
eingefordert werden.
Die Anzeige der Niederlassung oder Wohnsitzveränderung einzelner Aerzte hat künftig
zu unterbleiben.
§. 5.
Sowohl die öffentlich ermächtigten Medicinalpersonen als alle diejenigen, welche
sich, ohne zu den letzteren zu gehören, gewerbsmäßig mit der Ansübung der Heilkunde
bei Menschen und Thieren beschäftigen, sind verpflichtet, dem Oberamtsarzte auf dessen
Verlangen die demselben zu seiner Geschäftsführung als Medicinalpolizei-Beamter erfor-
derlichen Aufschlüsse zu ertheilen und bei allgemeinen medicinalpolizeilichen Vorkehrungen
den Anordnungen des Oberamtsarztes nachzukommen.
S. 6.
Die K. Verordnungen vom 14. Oktober 1830, betreffend die Abstufung in der Er-
mächtigung zur Ausübung der Wundarzneikunde und vom 24. März 1858, betreffend
die Ermächtigung zur Ausübung der Wundarzneikunde, sind unter Vorbehalt der nach-
stehenden Bestimmungen außer Wirkung getreten:
1) diejenigen Wundärzte, welche nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschrif-
ten nur zur Ausübung der Wundarzneikunde in beschränktem Umfange ermächtigt waren,
sind auch in Zukunft nur bezüglich dieses beschränkten Umfangs als oöffentlich ermächtigte
Medicinalpersonen zu betrachten.
2) Wenn Wundärzte, welche nicht zugleich innere Aerzte sind, bei der Ausübung
ihres Berufs in auffallender Weise Rückschritte in ihren Kenntnissen oder ihrer techni-
schen Fertigkeit an den Tag legen, kann die ihnen ertheilte Ermächtigung auf den An-