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Ueber diejenigen Gefangenen, welche die Fürsorge des Vereins für entlassene
Strafgefangene in Anspruch nehmen, müssen einige Zeit vor der Entlassung dem
Centralausschusse dieses Vereins die nöthigen Notizen zugestellt werden.
2) Die betreffende Ortsobrigkeit ist verpflichtet, nach Empfang jener Nachricht wenig-
stens für die vorläufige augenblickliche Unterkunft des Entlassenen zu sorgen, auch
ihm zu seinem künftigen Fortkommen auf zweckmäßige Art an die Hand zu gehen,
zu welchem Ende der etwaige Ueberverdienst, den der Gefangene in der Strafanstalt
sich erspart hat, oder sein sonstiges dort befindliches Eigenthum von der Verwaltung
der Strafanstalt an die Ortsobrigkeit zu übersenden ist.
3) Dem Gefangenen ist bei seiner Entlassung aus der Strafanstalt ein Entlassungs-
schein, welcher zugleich ein Zeugniß über sein Betragen in der Strafanstalt zu
enthalten hat, und ein zweiter Schein zu behändigen, worin ihm der Weg an seinen
künftigen Aufenthaltsort, von dem er bei Strafe nicht abweichen darf, genau vorge-
schrieben wird.
4) Die betreffende Ortsobrigkeit hat der Strafanstaltenverwaltung von der Ankunft des
Entlassenen Nachricht zu geben (vgl. unten Z. 11) und erst nach Empfang dieser
Nachricht ist sein Name in der Liste der Gefangenen zu löschen.
Erfolgt seine Ankunft an dem fraglichen Orte nicht, so sind zu seiner Auskund-
schaftung unverzüglich die erforderlichen polizeilichen Maßregeln zu ergreifen.
5) Kann der zu Entlassende dem Verwalter der Strafanstalt auf zuverläßige Weise
einen anderen Ort angeben, wo er sein Unterkommen finden werde, so ist derselbe
an letzteren Ort zu weisen. Die Strafanstaltenverwaltung hat jedoch jedenfalls
hievon der Ortsobrigkeit der Heimathgemeinde Nachricht zu geben und sich der An-
kunft des Entlassenen an dem Ort seiner Unterkunft zu versichern.
6) Dem Verwalter ist nach pflichtmäßiger Erwägung der Persönlichkeit des Gefange-
nen, der Art seines Vergehens und seiner Aufführung in der Strafanstalt unbe-
nommen, von den in Ziffer 3 bis 5 vorgeschriebenen Sicherungsmaßregeln abzu-
stehen.
Letzteres kann jedoch bezüglich solcher Personen, bei welchen auf Zuläßigkeit der
Polizeiaufsicht erkannt ist, nur dann geschehen, wenn der Strafanstaltenverwaltung
noch vor der Entlassung der Beschluß der Kreisregierung, vorerst keinerlei Be-
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