Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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den Geburtsfällen, namentlich aber in solchen, in welchen es sich um Operationen mit 
scharfen oder schneidenden Instrumenten handelt (Perforationen, Zerstückelung, Einschnei- 
dung des Muttermunds und dergleichen), wenn irgend auf dem Verzug der Hülfeleistung 
nicht entschiedene Lebensgefahr der Kreißenden oder des Kindes haftet, sobald sie den 
Stand der Sache erkannt haben, einen Geburtshelfer, der Arzt oder Wundarzt erster 
Abtheilung ist, zur Berathung und unmittelbaren Mitwirkung beizuziehen. 
Gegenüber von Geburtshelfern aus der Klasse der niederen Wundärzte bleibt auch 
die Bestimmung des §. 12 der angeführten K. Verordnung, wonach denselben, wenn sie 
auffallende Rückschritte in ihren Kenntnissen oder technischen Uebung machen, die ertheilte 
Ermächtigung wieder entzogen werden kann, in Kraft. 
§. 8. 
Sämmtliche Geburtshelfer, auch diejenigen, welche nicht zu den approbirten Aerzten 
und Wundärzten gehören und Hebammen sind zur Führung von Tagbüchern nach den 
hiefür bestehenden Vorschriften, auf deren mögliche Vereinfachung Bedacht genommen 
werden wird, verbunden. 
Hebammen haben sich auch in Zukunft nach der ihnen ertheilten Dienstanweisung 
zu achten. 
8. 9. 
Die K. Verordnung vom 14. September 1859, betreffend die Prüfungen in der 
inneren Heilkunde und in der höheren Wundarzneikunde, ist außer Kraft getreten. 
Die ärztlichen Prüfungen bestehen künftig: 
1) in der naturwissenschaftlichen Prüfung (tentamen physicum), welche durch die 
Ministerial-Verfügung vom 26. Februar 1872 näher bestimmt wurde, 
2) in der Approbationsprüfung, durch die Bekanntmachung des Bundesraths vom 
25. September 1869 (abgedruckt im Reg. Blatt vom Jahre 1871 S. 304 ff.) bestimmt, 
3) in der staatsärztlichen Prüfung, worüber nähere Bestimmungen demnächst ergehen 
werden. 
Die Vorschriften über die praktische Ausbildung der Candidaten der Heilkunde in 
einem Vorbereitungsjahre (Ministerial-Verfügung vom 2. Juli 1839, Reg. Blatt S. 457 
ff.) ferner über die Verpflichtung jüngerer Aerzte zur Einsendung von Probearbeiten an 
das Medicinal-Collegium (Instruktion für das K. Medicinal-Departement vom 23. Juni 
1807 §. 5, Reg. Blatt S. 322) sind gleichfalls außer Kraft getreten. 
In Betreff der Prüfung der Thierärzte wird auf die Verfügung vom 29. Februar
	        
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