Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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1872 und in Betreff der Prüfung der Apotheker auf die Verfügung vom 4. März 1872 
hingewiesen. 
S. 10. 
Oeffentlich ermächtigte Aerzte und Thierärzte sind berechtigt, behufs der ihnen an- 
vertrauten Behandlung kranker Menschen und Thiere über alle in den Apotheken vor- 
räthig zu haltenden Arzneistoffe zu verfügen. Auch darf die Abgabe von Heilmitteln, 
die nicht in das Gebiet des sogenannten Handverkaufs fallen, nur auf den Grund vor- 
schriftsmäßig gefertigter Recepte öffentlich ermächtigter Aerzte und Thierärzte in den 
Apotheken geschehen. 
§. 11. 
Andere als die in §. 10. genannten Medicinalpersonen, also insbesondere Zahn- 
ärzte, Wundärzte, Geburtshelfer, Hebammen und Apotheker sind bei der ihnen zukom- 
menden Behandlung kranker Menschen und Thiere, Nothfälle ausgenommen, auf den 
Gebrauch der in den Handverkauf fallenden Arzneimittel beschränkt. 
In Betreff der Abgabe und Verwendung anderer Arzneimittel in Nothfällen be- 
hält es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden. 
8. 12. 
Da in 8. 6 der Deutschen Gewerbe-Ordnung bestimmt ist, daß dieses Gesetz auf 
die Errichtung und Verlegung von Apotheken und den Verkauf von Arzneimitteln keine 
Anwendung finde, so haben die in diesem Betreff bisher bestandenen Vorschriften ihre 
Geltung behalten, und es bezieht sich dieß insbesondere auch auf die Befugnisse der Apo- 
theker zur Annahme von Gehülfen und Lehrlingen. 
Dagegen wird jeder Apotheker, welcher die durch die Bekanntmachung des Bundes- 
raths vom 25. September 1869 bestimmte Prüfung erstanden und in Folge hievon die 
Approbation erlangt hat, zum Lehrlingsunterrichte berechtigt. 
In Betreff der Behandlung von Krankheiten bleiben die Apotheker, so lange sie eine 
Apotheke betreiben, deßgleichen die Hebammen, so lange sie sich diesem Berufe widmen, 
auch fernerhin durch ihre besonderen Berufspflichten beschränkt und es dürfen daher diese 
Personen nur in Nothfällen (vergl. Generalverordnung vom 3. Juni 1808 F. 2.) der 
Behandlung von Kranken, beziehungsweise von kranken Wöchnerinnen sich unterziehen. 
Stuttgart, den 8. April 1872. Für den Minister des Innern 
der Minister des Kirchen= und Schulwesens: 
Geßler. - 
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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