Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 15. April 1872. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die religiösen Dissidenten-Vereine. — Finanz-Gesetz für die 
zwei Jahre 1871—73. 
  
  
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Gesetz, 
betreffend die religiösen Dissidenten-Vereine. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt: 
Art. 1. 
Die Bildung religiöser Vereine außerhalb der vom Staat als öffentliche Körper- 
schaften anerkannten Kirchen ist von einer staatlichen Genehmigung unabhängig. 
Es steht diesen Vereinen das Recht der freien gemeinsamen Religionsübung im 
häuslichen und öffentlichen Gottesdienst, sowie der selbstständigen Ordnung und Ver- 
waltung ihrer Angelegenheiten zu. " 
Dieselben dürfen jedoch nach ihrem Bekenntniß, ihrer Verfassung oder ihrer Wirk- 
samkeit mit den Geboten der Sittlichkeit oder mit der öffentlichen Rechtsordnung nicht 
in Widerspruch treten.
	        
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