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vorübergehenden Aufenthalts directe Staatssteuer, Wohn= oder Bürgersteuer entrich-
ten, von Amtswegen in die Wählerlisten aufzunehmen sind;
der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche Auf-
ruf derjenigen Wahlberechtigten, welche nicht von Amtswegen in die Wählerlisten
aufzunehmen sind, zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Oberamt
im Bezirksblatte und von den Ortsvorstehern in den einzelnen Gemeinden auf
ortsübliche Weise zu erlassen;
die Wählerlisten müssen längstens 10 Tage vom Erscheinen gegenwärtiger Ver-
fügung im Regierungsblatt an gerechnet, somit spätestens am 26. April vollendet
sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 6 Tagen,
also bis 2. Mai einschließlich auf dem Rathhause zur allgemeinen Einsicht aufge-
legt werden.
Längstens binnen drei Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die
Wählerliste an gerechnet, hat die örtliche Commission hierüber Beschluß zu fassen,
spätestens am 21. Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahlausschrei-
bens, am 7. Mai, haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten sammt den Acten
über beanstandete Wahlberechtigungen dem Oberamt einzusenden.
4) Die Wahl ist genau 30 Tage nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verfügung im
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Regierungsblatte, also
am Dounerstag den 16. Mai d. J.
in allen Abstimmungsbezirken gleichzeitig vorzunehmen.
Die Bekanntmachung des Tags der Wahl, des Beginns und des Schlusses
der Wahlhandlung hat in jeder Gemeinde spätestens am 13. Mai auf ortsübliche
Weise zu erfolgen.
Die Abstimmungsbezirke und Abstimmungsorte sind:
I. Gaildorf, Unterroth, Fichtenberg mit dem Abstimmungsorte Gaildorf,
II. Oedendorf, Eutendorf, Michelbach mit dem Abstimmungsorte Oedendorf,
III. Mittelfischach, Geifertshofen, Oberfischach, Obersontheim mit dem Abstim-
mungsorte Mittelfischach,
IV. Laufen, Sulzbach, Untergröningen mit dem Abstimmungsorte Laufen,
V. Eschach, Frickenhofen, Obergröningen, Ruppertshofen mit dem Abstimmungs-
orte Eschach,