Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

W17. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 20. April 1872. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die 
Volksschulen vom 25. Mai 1865. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Behandlung der Gesuche um Bau- 
erlaubniß für Rübenzucker-Fabriken. — Verfügun , betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Ge- 
bäude= und Gewerbe-Steuer auf die letzten 2½ Honate des Etatsjahres 1871—72. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gesetz, 
betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Volksschulen 
vom 25. Mai 1865. 
Karl, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und mit Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt: 
Art. 1. 
An die Stelle des Art. 5 Abs. 3 und 4 Ziff. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1865 
treten folgende Bestimmungen: 
Der Mindestgehalt einer Schulmeisterstelle in Schulgemeinden mit nicht mehr als 
400 Einwohnern, sowie der Mindestgehalt einer nach Art. 1 und 2 des vorerwähnten
	        
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