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Gesetzes in Landgemeinden und in Städten mit nicht mehr als 2000 Einwohnern neu-
errichteten oder neu zu errichtenden Schulmeisterstelle wird zu
vierhundert und achtzig Gulden
bestimmt.
Die Gehalte aller übrigen Schulmeisterstellen dürfen nicht unter
fünfhundert Gulden
betragen.
Die in Art. 5 Abs. 4 Ziff. 2 und 3 jenes Gesetzes festgesetzten besonderen Be-
träge der Mindestgehalte bestimmter Schulmeisterstellen in Landgemeinden mit Schulen,
welche 2 und mehr Lehrstellen begreifen, und in Städten mit nicht mehr als 2000 Ein-
wohnern, sowie die in Ziff. 4 desselben Artikels vorgeschriebenen mindesten Durchschnitts-
gehalte der Schulmeisterstellen in städtischen Schulgemeinden mit mehr als 2000 Ein-
wohnern sind je um hundert Gulden zu erhöhen.
Art. 2.
Bei Bemessung der nach Art. 1 zu gewährenden Zulagen ist der am 1. Juli 1871
vorhandene beschreibungsmäßige Gesammtbetrag des (ordentlichen) pensionsberechtigten
Einkommens der Stelle ohne Vornahme einer Revision des Anschlags einzelner Ein-
kommenstheile zu Grunde zu legen.
Art. 3.
Zu ihren Gehalten werden den Schulmeistern folgende jährliche Alterszulagen ge-
währt, und zwar: nach zurückgelegtem
40. Lebensjahr —. 50 fl.
45. » —Js70fl.
50. „ —: 100 fl.
Dieselben Zulagen sind auch den Oberlehrern an den vom Staat unterhaltenen
Schullehrerseminarien, Waisenhäusern und Taubstummen-Anstalten, sowie auch den
Oberlehrern an den Ackerbauschulen und der Weinbauschule abzureichen.
Die Leistung dieser Zulagen übernimmt die Staatskasse.
Art. 4.
Für die erste Einsetzung in den Genuß einer der in Art. 3 bezeichneten Alterszu-
lagen, sowie für das Vorrücken in die höhere Zulage ist die vor dem 1. Januar, be-
ziehungsweise dem 1. Juli des betreffenden Jahrs erfolgte Zurücklegung der bezüglichen