Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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weitere 8 Millionen bestimmt, welche in erster Linie aus den jetzt oder später verfüg- 
baren Mitteln der Staatskasse zu bestreiten, und nur soferne solche nicht zureichen soll- 
ten, unter möglichst günstigen Bedingungen als Staatsanlehen aufzunehmen sind. 
Diese 8 Millionen Gulden bilden, ebenso wie die durch die Gesetze vom 29. März 
1870 und vom 13. Januar 1871 verwilligten Mittel, einen Theil des Gesammtbedarfs 
für den Eisenbahnbau in der Etats-Periode 187%08 und sollen von der hiefür zu verab- 
schiedenden Summe in Abzug kommen. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegen- 
heiten und der Finanzen, bezüglich der Anlehensaufnahme durch die ständische Schulden- 
Verwaltungs-Behörde unter verfassungsmäßiger Mitwirkung Unseres Finanzministeri- 
ums zu vollziehen. 
Gegeben, Stuttgart den 12. April 1872. 
Karl. 
Der Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten: 
Wächter. 
Der Finanzminister: 
Renner. Auf Befehl des Königs: 
Der Kabinets--Chef 
Egloffstein. 
Königliche Verordnung, 
betreffend den mit den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Staats-Vertrag über die 
Staats-Angehörigkeit der Aus= und Eingewanderten. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem der am 27. Juni 1868 zwischen Württemberg und den Vereinigten Staa- 
ten von Amerika abgeschlossene und beiderseits ratifizirte Staats-Vertrag über die Staats- 
Angehörigkeit der Aus= und Eingewanderten die verfassungsmäßige Zustimmung Unserer
	        
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