Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Ziffer 4) lediglich mittelst Zurücksendung des dem Letzteren ausgestellten Marsch- 
routescheins, auf welchem der Tag der Ankunft zu bemerken ist, geschehen. 
Die Verwaltungen der Strafanstalten, sowie die Kreisregierungen, die Ober- 
ämter und die Ortsbehörden haben sich nach vorstehenden Bestimmungen genau zu achten. 
Stuttgart, den 17. Jannar 1872. 
Mittnacht. Scheurlen. 
:B) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Verkündigung orts= und bezirkspolizeilicher Vorschriften. 
Auf Grund des Art. 55 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend 
Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich, werden in Betreff der Verkündigung orts= und bezirkspolizeilicher Vorschriften 
nachstehende Anordnungen erlassen: 
S. 1. 
Ortspolizeiliche Vorschriften sind auf eine der nachstehend bezeichneten Arten bekannt 
zu machen: 
1) durch Einrücken in ein in einer Gemeinde erscheinendes Lokalbatt; 
2) durch Anschlag an dem Rathhaus oder einem sonstigen hiezu geeigneten Ort; 
3) durch bleibenden Anschlag an solchen Stellen, für welche die betreffenden Vorschrif- 
ten bestimmt sind, z. B. Markt-, Friedhof-Ordnungen; 
4) durch öffentliches Ausrufen in den Straßen; 
5) durch Vorlesen vor der versammelten Einwohnerschaft; 
6) durch Ansagen bei den einzelnen Einwohnern oder Zustellung einer Abschrift oder 
eines Abdrucks der betreffenden Vorschriften. 
Im Falle der Ziffer 2 müssen die Vorschriften acht Tage lang angeheftet bleiben, 
und gelten erst nach Umlauf dieser Zeit als verkündigt. Auch sind die Einwohner auf 
den Anschlag auf angemessene Weise aufmerksam zu machen.
	        
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