Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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8. 1. 
Nach Art. 1 und 5 gestalten sich die Beträge der ordentlichen Gehalte der Lehr- 
stellen an Volksschulen, abgesehen von den in Art. 3 bestimmten Alterszulagen, vom 
1. Januar 1872 an wie folgt: 
1. Ständige Lebrstellen. (Schulmeisterstellen). 
A) Gesetzliche Mindestgehalte: 
1) in Schulgemeinden mit nicht mehr als 400. Einwohnen 480 fl. 
2) ebenso in Landgemeinden und Städten mit nicht mehr als 2000 Ein- 
wohnern die nach Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1865 neu 
errichteten oder zu errichtenden Schulmeisterstelen 400 fl. 
3) alle übrigen Schulmeisterstlllen 0PDDDPo00 fl. 
4) in Landschulgemeinden: 
a) mit 2 Lehrstellen der erste oder einzige Schulmeister 525 fl. 
b) mit 3 Lehrstellen 
I. Stelle. .. . .. 560 fl. 
II. Stelll 5P55P5935 fl. 
IP) mit 4 Lehrstellen 
J. Stelle... 5P5P5P59075 fl. 
II. Stellle .. 5P5P060p fl. 
d) mit 5 und mehr Lehrsiellen 
I. Stelle. ...... . .. 0000Ofl. 
II. Stelll 550 fl. 
5) in Städten mit nicht mehr als 2000 Einwohnern und 3 oder mehr 
Lehrstellen steht der Gehalt der I. Stelle um 25 fl. höher, als im gleichen 
Fall in einer Landschulgemeinde, der Gehalt der übrigen dem entsprechen- 
den Gehalt in einer Landschulgemeinde gleich. 
B) Die mindesten Durchschnittsgehalte: 
1) in Städten mit mehr als 2000 und weniger als 4000 Einwohnern 600 fl. 
2) in Städten mit 4—6000 Einwohnen 62207 ffl. 
3) in Städten mit mehr als 6000 Einwohnen P700 fl.
	        
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