Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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b) der Hilfslehrer mit Lehrgehilfengehalt 
auf 260 fl., 270 fl. und 280 fl. 
festgesetzt. 
Diese Aufbesserung, sowie die Herstellung der nach Art. 5 des Gesetzes zu gewäh- 
renden Zulagen zu den Geldgehalten solcher Lehrer, wird bei denjenigen Gehalten, zu 
welchen vor dem Erscheinen des Gesetzes vom 18. April 1872 Beiträge aus der Schul- 
lehrerpensionskasse bewilligt und angewiesen worden sind, aus dieser letzteren Kasse vom 
1. Jannar 1872, beziehungsweise vom späteren Eintritt des Hilfslehrers an bewirkt 
werden. 
§. 7. # 
Zu Ermöglichung einer beschleunigten Vollziehung des vorliegenden Gesetzes hat 
in jeder Gemeinde alsbald die Ortsschulbehörde die angeschlossene tabellarische Ueber- 
sicht der Organisation ihrer Schule auszufüllen und die hiezu erforderlichen Beschlüsse 
des Gemeinde= und Stiftungsraths herbeizuführen, deren Eröffnung an den oder an 
die betheiligten Lehrer zu beurkunden ist. 
In ähnlicher Weise sind die israelitischen Schulen von dem betreffenden Pfarramte 
in Verbindung mit dem israelitischen Kirchenvorsteheramt zu behandeln und ist über sie 
ebenfalls je eine vorschriftsmäßig gefertigte Tabelle vorzulegen. 
Das gemeinschaftliche Oberamt in Schulsachen, welchem von den Ortsschulbehörden 
obige tabellarische Uebersicht mit den in Anstandsfällen nöthigen Beilagen (Competenz- 
beschreibungen, den von den örtlichen Kollegien zum Vollzug des neuen Gesetzes auf den 
Antrag der Ortsschulbehörde gefaßten Beschlüssen 2c.) sobald als möglich und späte- 
stens binnen 4 Wochen einzusenden ist, hat diese Aktenstücke zu prüfen, alle etwaigen 
Anstände schleunig zu erledigen und sodann sämmtliche Aktenstücke der betreffenden 
Oberschulbehörde hinsichtlich jeder einzelnen Schulgemeinde mit besonderem Berichte vor- 
zulegen, was in einfachen Fällen durch die bloße Bemerkung „der Oberschulbehörde vor- 
gelegt vom gemeinschaftlichen Oberamt in Schulsachen“ auf der Tabelle geschehen kann. 
Die gemeinschaftlichen Oberämter haben Sorge zu tragen, daß nach Maßgabe des 
Art. 7 des Gesetzes den am 1. Januar d. J. im Dienste gewesenen Lehrern die erste 
Quartalrate unverzüglich und — wo keine besonderen Anstände sich ergeben haben — 
ohne die Genehmigung Seitens der Oberschulbehörde abzuwarten, ausbezahlt, in etwaigen
	        
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