Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Anstandsfällen aber wenigstens eine Abschlagszahlung bis zum unbestrittenen Betrag 
der Aufbesserung geleistet werde. 
Unbemittelten Gemeinden steht zwar die Nachsuchung von Staatsbeiträgen zu den 
neuen Lehrergehalten nach Art. 23 des Schulgesetzes vom 29. September 1836 offen. 
Indessen darf wegen einer solchen Bitte ein Aufschub in der Ausbezahlung des Gehalts 
nicht stattfinden. 
Stuttgart, den 23. Mai 1872. 
Geßler.
	        
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