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A.
Fassion der Capitalien und Benten zur Besteuerung
auf den 1. Juli 18.
Straße
Haus-Nummer
Allgemeine Belehrung.
1) Nach Art. 1 II. des Gesetzes vom 19. September 1852 (Reg. Blatt S. 230),
beziehungsweise nach Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 (Reg. Blatt S. 126)
unterliegen der Besteuerung: ·
das Einkommen aus Capitalien und Renten, und zwar:
a) der Ertrag aus verzinslichen im In= oder Ausland angelegten eigenthümlichen
oder nutznießlichen Capitalien (verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats-
oder anderen Obligationen, Lotterieanlehensloosen), verzinslichen und unverzins-
lichen Zielforderungen,
b) Renten, als Leibgedinge, Leibrenten, Zeitrenten und vererbliche Renten jeder Art
(mit Ausnahme der Grundgefälle und reichsschlußmäßigen Renten) ohne Unterschied,
ob die Renten auf Grundeigenthum oder bestimmte Gefälle fundirt sind oder nicht,
ob sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden,
aus dem Inland oder Ausland fließen; sowie die Entschädigungen, welche an
frühere Berechtigte für verlornen Umgeldsbezug oder genossene Umgeldsfreiheit,
für aufgehobene Kammersteuern oder aus sonstigen Titeln gereicht werden; die
von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apa-
nagen, Wittume, Alimente; Präbenden und Ordenspensionen; Renten und Di-
videnden aus auf Gewinn berechneten Actien-Unternehmungen, ohne Rücksicht
darauf, ob das betreffende Unternehmen in Württemberg oder anderswo der Ge-
werbesteuer unterliegt.
Einkünfte von den vorstehend genannten Arten, welche aus Bezugsquellen
außerhalb' Württembergs fließen, unterliegen der Besteuerung in Württemberg
auch dann, wenn dieselben außerhalb Württembergs bereits mit einer Steuer