Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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belegt sind; es darf jedoch die zum Ansatz kommende auswärtige Steuer am 
Jahres-Ertrag dieser Einkünfte abgezogen werden, so daß nur der Ueberrest als 
steuerbarer Betrag zu behandeln ist. « 
2) Nach Art. 2 des Gesetzes vom 19. September 1852 beziehungsweise Art. 2 
des Gesetzes vom 30. März 1872 sind steuerpflichtig: 
I. Die Landesangehörigen, welche 
a) in Württemberg einen Wohnsitz haben, ohne zugleich einen zufolge Reichs= oder 
Staatsdienstes sich ergebenden Wohnsitz in einem andern Staate des Deutschen 
Reichs zu haben, 
b) in Württemberg sich aufhalten, ohne einen Wohnsitz innerhalb des Deutschen 
Reichs zu haben, 
c) ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs haben, ohne innerhalb desselben 
einen Wohnsitz oder Aufenthalt zu haben; 
II. Diejenigen Angehörigen anderer Staaten des Deutschen Reichs, welche 
#a) in Württemberg zu Folge Reichs= oder Staats-Diensts ihren dienstlichen Wohn- 
sitz haben, oder in Württemberg wohnen, ohne zugleich einen Wohnsitz in ihrem 
Heimathsstaate oder einen aus dem Reichs= oder Staatsdienst sich ergebenden 
dienstlichen Wohnsitz in einem andern Staate des Deutschen Reichs zu haben, 
b) in Württemberg sich aufhalten, ohne in einem andern Staate des Deutschen 
Reichs einen Wohnsitz zu haben. 
Es werden jedoch die zu I. c. aufgeführten Landesangehörigen nur in Ansehung 
ihrer in Württemberg erwachsenden Einkünfte, die übrigen Steuerpflichtigen, wenn sie 
noch außerhalb des Deutschen Reichs ein Domizil haben, blos mit Ausnahme der 
in dem Lande des letzteren ihnen anfallenden Einkünfte besteuert. 
III. Nicht dem Deutschen Reiche angehörige Ausländer sind in Ansehung ihres in 
Württemberg erwachsenden Einkommens, wenn sie am Anfange des Steuerjahrs bereits 
sechs Monate in Württemberg wohnen, unbedingt, andernfalls aber blos dann zu be- 
steuern, wenn in dem Heimathlande derselben die Württemberger eine gleiche oder ähn- 
liche Steuer trifft. 
3) Frei von der Steuer bleiben (Art. 2 des Gesetzes vom 20. August 1861) die 
einen Jahresertrag von 200 fl. nicht übersteigenden Zinse und- Renten derjenigen Witt- 
wen, Waisen und gebrechlichen Personen, welche im Ganzen nicht mehr als —. 200ffl.
	        
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