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Zur Erläuterung der angeführten gesetzlichen Bestimmungen und für den Gebrauch
des angehängten Fassionsbogens wird Folgendes bemerkt:
a) Zu den zu fatirenden Capitalien gehören auch verzinsliche Kaufschillings-
forderungen jeder Art, sowie die vertragsmäßig verzinslichen Activen und Aus-
stände der Handels= und Gewerbsleute, wobei Schulden des Steuer-
pflichtigen niemals abgezogen werden dürfen.
b) Es ist am 1. Juli nicht dasjenige zu fatiren, was man im vergangenen Jahre
an Zinsen wirklich erhoben hat, sondern es sind alle diejenigen Capitalien be-
ziehungsweise das Zinsen-Einkommen daraus anzugeben, welche man am 1. Juli
mit dem vertragsmäßig begründeten Anspruch besitzt, im nachfolgenden Jahr
Zinsen daraus zu beziehen.
0) An der Fassionspflicht wird dadurch nichts geändert, ob der Anspruch auf Zinsen
verwirklicht wird, oder ob solche wegen Verzichts seitens des Gläubigers nach
dem 1. Juli oder aus sonst welchem Grunde nicht eingezogen werden; die Fas-
sion darf selbst bei gegründeten Zweifeln an der Einbringlichkeit der Zinsen
nicht unterlassen werden, es sind vielmehr diejenigen Capitalien, hinsichtlich wel-
cher am 1. Juli der Gant gegen den Schuldner erkannt oder ein Rechtsstreit
anhängig ist, in einer besonderen Beilage der Fassion zur Vormerkung, vorläu-
sig ohne Steueransatz (Pränotation) anzuzeigen.
d) Auch Bankiers, Wechsler, Handlungshäuser und Handelsleute jeder Art haben
ihre sämmtlichen am 1. Juli von ihnen besessenen verzinslichen Forderungen,
Staats= und andere Werthpapiere, verzinsliche oder unverzinsliche Zieler, An-
lehensloose, Renten, Actien, ständige Solawechsel u. s. w. zu fatiren und zu
versteuern.
e) Da nicht das Capital, sondern der Zinsertrag zu versteuern ist, so sind die
Capitalien nach dem Zinsfuß — die zu gleichem Zins angelegten in einer
Summe — anzugeben, mit Einsetzung je des Jahreszins-Ertrags in Spalte 4.
0 Zinse, welche Kirchendiener oder Schullehrer als Theile ihres Dienst-Einkommens
aus Capitalien beziehen, unterliegen nicht der Capital= sondern der Dienst-Ein-
kommenssteuer (Art. 1 letzter Absatz); dagegen ist das Capitaleinkommen erledigter
Kirchen= und Schulstellen, welches in den evangelischen Pfarrunterstützungsfonds
oder in den katholischen Interkalarfonds oder in eine Camerariatskasse fließt,