Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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e) Verfügung, betreffend den Vollzug des 8. 362, Abs. 2 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich 
und des Art. 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts 
bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. 
Zu Vollziehung des 8. 362, Abs. 2 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich 
und des Art. 11 des Gesetzes vom 27. Dezember v. J. in Betreff der Aenderungen 
des Polizeistrafrechts bei Einführung des Reichsstrafgesetzbuchs (Reg. Blatt S. 394) wird 
hinsichtlich der Einsprechung in ein Arbeitshaus Folgendes verfügt: 
8. 1. 
Die zum Vollzuge des 8. 362, Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich zuständigen Landespolizeibehörden sind die Kreisregierungen. 
Für die Zuständigkeit der einzelnen Kreisregierung ist in erster Linie der Wohn- 
sitz des Verurtheilten maßgebend, im Falle des Mangels eines Wohnsitzes aber die 
Heimathgemeinde und bei einem keiner Gemeinde angehörigen Württemberger oder einem 
Nichtwürttemberger der Sitz des erkennenden Gerichtes. 
8. 2. 
Die Gerichte sind angewiesen worden, von dem gerichtlichen Erkenntnisse, wornach 
eine verurtheilte Person nach verbüßter Strafe der Landespolizeibehörde überwiesen wer- 
den soll und Letztere die Befugniß erhält, die verurtheilte Person in ein Arbeitshaus 
unterzubringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden, beziehungsweise einen 
Ausländer aus dem Bundesgebiete zu verweisen, sofort das betreffende Oberamt, bei 
einem keiner Gemeinde angehörenden Württemberger oder einem Nichtwürttemberger 
aber im Falle des Mangels eines Wohnsitzes die zuständige Kreisregierung in Kennt- 
niß zu setzen und der Polizeibehörde gleichzeitig auch die Untersuchungsacten zur Ein- 
sicht zu stellen. 
Den Oberämtern wird zur Pflicht gemacht, sobald ihnen eine solche Mittheilung 
des Gerichts zukommt, nach vorgängiger Information über die Verhältnisse und über 
die Arbeitsfähigkeit des Verurtheilten und nach Vernehmung der Ortsbehörde mit mög- 
lichster Beschleunigung bei der Kreisregierung den geeigneten Antrag zu stellen. 
8. 3. 
Die Kreisregierung hat sich gleichfalls die Beschleunigung ihrer Beschlußfassung 
angelegen sein zu lassen und nicht minder der Vorschrift in Ziff. 7 der Verfügung der 
Ministerien der Justiz und des Innern vom 17. Januar d. J., betreffend die Maß-
	        
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