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ten, welche als Theile eines Dienst= oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, das
Einkommen derjenigen, welche mit der Ausübung der Heilkunde sich befassen, auch wenn
sie gemäß der Reichs-Gewerbeordnung den Titel eines Arztes sich nicht beilegen dürfen;
dagegen gehören nicht hieher unständige Gratialien und Geschenke.
2) Frei von der Besteuerung bleibt die Löhnung und übrige Verpflegung der Sol-
daten, Unteroffiziere und Landjäger und der diesen gleichgestellten, militärisch organisirten
Zollgrenz-, Forst= und Steuerwächter, sowie
das Dienst= und Berufs-Einkommen, welches bei einer Person im Ganzen den
jährlichen Betrag von 200 fl. nicht übersteigt.
3) Deutsche Militärpersonen und Civilbeamte, sowie deren Hinterbliebene sind, wenn
sie aus der Württembergischen Staatskasse Gehalt, Pension oder Wartegeld beziehen,
für diese Bezüge in Württemberg ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz steuerpflichtig; da-
gegen sind dieselben, wenn ihnen solche Bezüge aus der Kasse eines andern Bundes-
staates zukommen, hieraus, auch wenn sie in Württemberg wohnen, der diesseitigen Ein-
kommenssteuer nicht unterworfen.
4) In Absicht auf das sonstige Dienst= und Berufs-Einkommen sind steuerpflichtig
1. Die Landesangehörigen, welche
a) in Württemberg einen Wohnsitz haben, ohne zugleich einen zu Folge Reichs-
oder Staats-Diensts sich ergebenden Wohnsitz in einem andern Staate des
Deutschen Reichs zu haben,
b) in Württemberg sich aufhalten, ohne einen Wohnsitz innerhalb des Deutschen
Reichs zu haben, 6
P) ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs haben, ohne innerhalb desselben
einen Wohnsitz oder Aufenthalt zu haben, "
II. diejenigen Angehörigen anderer Staaten des Deutschen Reichs, welche
a) in Württemberg zu Folge Reichs= oder Staats-Diensts ihren dienstlichen Wohn-
sitz haben, oder in Württemberg wohnen, ohne zugleich einen Wohnsitz in ihrem
Heimathsstaate oder einen aus dem Reichs= oder Staats-Dienst sich ergebenden
dienstlichen Wohnsitz in einem andern Staate des Deutschen Reichs zu haben,
b) in Württemberg sich aufhalten, ohne in einem andern Staate des Deutschen
Reichs einen Wohnsitz zu haben.
Es werden jedoch die zu 1 c. aufgeführten Landesangehörigen nur in Anseh-