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) Der Departements des Kirchen= und Schulwesens.
Des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens.
Verfügung, betreffend die Einrichtung einer forstlichen Versuchsstation in Hohenheim und die
Organisation derselben. ·
Nachdem in dem für 1871—73 verabschiedeten Etat die Mittel zu Einrichtung und
Unterhaltung einer forstlichen Versuchsstation in Hohenheim zur Verfügung gestellt
worden sind, wird in Absicht auf die Organisation und den Betrieb dieses Instituts,
im Einverständnisse mit dem hiebei mitbetheiligten Finanz-Ministerium, zufolge Höchster
Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 11 d. M. hiemit Nachstehendes
verfügt:
8. 1.
Die forstliche Versuchsstation hat den Zweck, durch Anstellung von Versuchen
theoretischer und praktischer Natur, sowie durch Sammlung und Vergleichung anderwärts
gewonnener Untersuchungs-Resultate sowohl zur Entwicklung der Forstwissenschaft, als
auch zu einem rationelleren Betriebe der Forstwirthschaft beizutragen.
S. 2.
Die forstliche Versuchsstation bildet einen Bestandtheil des Instituts in Hohenheim
und ist in administrativer Beziehung, wie alle übrigen Zweige des letzteren, der Insti-
tuts-Direktion und weiterhin dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens unter-
geordnet.
S. 3.
Die von der forstlichen Versuchsstation in Hohenheim auszuführenden Versuche
zerfallen
1) in Versuche, welche am Sitze der Akademie, und zwar
a) im chemischen Laboratorium derselben,
b) in einem daselbst einzurichtenden forstlichen Versuchsgarten,
J) mittelst sonstiger Hilfsmittel und Kräfte der Akademie vorzunehmen sind,
und
2) in Versuche, welche in den Hauptwaldgebieten des Landes, somit in einer
Anzahl von Staats-Forstrevieren im Einverständnisse mit der K. Forstdirektion
ausgeführt werden.