Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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8. 4. 
Zu Einleitung, Berathung und Durchführung der in 8. 3 aufgeführten Versuche 
wird bestellt 
1) ein Vorstand (8. 5). 
2) ein Beirath von Sachperständigen (§. 6) und 
3) ein die Versuche ausführendes Personal (88. 7. 8. 9). 
8. 5. 
Die Leitung des gesammten forstlichen Versuchswesens wird einem der an der 
Akademie Hohenheim angestellten Professoren der Forstwissenschaft übertragen. "“ 
Derselbe hat, als Vorstand der forstlichen Versuchsstation, die nächste Vertretung 
derselben nach Außen, sowie die ganze innere und äußere Geschäftsleitung mit allen da- 
von abhängenden Folgen zu besorgen. 
Hinsichtlich der in verschiedenen Revieren des Landes auszuführenden Versuche 
(5. 3 Ziff. 2) setzt er sich in unmittelbares Benehmen mit der K. Forstdirektion, zu 
welchem Behufe er an den betreffenden Sitzungen der letzteren mit Stimmrecht Theil 
nimmt. 
Alles nähere über seine Befugnisse und Obliegenheiten wird durch eine besondere 
Dienst-Instruktion bestimmt. 
Dem anderen Professor der Forstwissenschaft bleibt überlassen, sich an den in §. 3 
Ziff. 1 namhaft gemachten Versuchen in selbständiger Weise zu betheiligen; er hat je- 
doch solchenfalls sich mit dem Vorstand der Versuchsstation über eine zweckmäßige Thei- 
lung der Arbeit und der Etatsmittel zu verständigen, worüber ebenfalls nähere Be- 
stimmungen vorbehalten werden. 
S. 6. 
Der Beirath von Sachverständigen, welcher den Vorstand der Versuchsstation 
(hinsichtlich der in Angriff zu nehmenden Versuche zu berathen hat, und welchen dieser 
nach Bedürfniß beruft, besteht 
1) aus dem anderen Professor der Forstwissenschaft nebst dem mit der Ausführung 
Der forstlichen Versuche beauftragten Assistenten (§ 7), 
2) aus den Professoren der Chemie, der Abysit, und der Pflanzen-Physiologie. 
§. 7. 
Für die Ausführung der forstlichen Versuche wird ein hiezu geeigneter jüngerer
	        
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