Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

32 . 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 1. Juli 1872. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend Aenderungen in den Vorschriften über 
die Bildung der Dienstlisten der Geschworenen, Schöffen und Gerichtszeugen. — Verfügung, betreffend 
die Bekanntmachung des Neichspostgesetzes über die Portofreiheit. 
  
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
11. Verfügungen der Departements. 
A. Des Justiz-Departements. 
" Des Justiz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend Aenderungen in den Vorschriften über die Bildung der Dienfllisten der 
Geschworenen, Schöffen und Gerichtszeugen. 
Auf Grund der 8§§. 31, 32, 34 und 39 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, 
sowie der Art. 12 und 19 des Gesetzes vom 26. Dezember 1871, betreffend Aenderun- 
gen des Landesstrafrechts und der Strafprozeßordnung bei Einführung des Strafgesetz- 
buchs für das Deutsche Reich (Reg. Blatt S. 380 ff.), wird in Abänderung der Verfü- 
gung vom 20. Juli 1868, betreffend die Bildung der Dienstlisten der Geschworenen, 
Schöffen und Gerichtszeugen (Reg. Blatt S. 419 ff.), Nachstehendes verordnet;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.