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1. Im §. 3 wird die Bestimmung unter Ziff. 1 hiemit aufgehoben. An ihre Stelle
tritt die Vorschrift, daß in das Verzeichniß der zum Dienste als Schöffen oder Ge-
richtszeugen zulaßbaren Personen nicht aufzunehmen sind:
a) Solche, welchen durch ein vor dem 1. Januar 1872 ergangenes Urtheil die bür-
gerlichen Ehren= und die Dienstrechte, wenn auch nur zeitlich, entzogen, oder welche
durch einen vor dem gedachten Zeitpunkt erfolgten Verweisungs= oder Anklage-
beschluß an der Ausübung oder dem Genuß der staats= und gemeindebürgerlichen
Wahl= und Wählbarkeitsrechte verhindert sind;
b) Solche, welchen durch ein seit dem 1. Januar 1872 ergangenes Urtheil die bür-
gerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, während der im Urtheil bestimmten, nach
§. 36 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich zu berechnenden Zeit;
c) Solche, welche seit dem 1. Januar 1872 zur Zuchthausstrafe verurtheilt wor-
den sind,
die unter b und c Genannten übrigens unter der Voraussetzung, daß nicht
diese Wirkung der Verurtheilung im Gnadenwege aufgehoben worden ist;
d) Solche, welchen durch eine nach Maßgabe des Art. 19 des Gesetzes vom 26. De-
zember 1871 erfolgte Entscheidung der Raths= und Anklagekammer das Recht,
in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden,
oder andere politische Rechte auszuüben, zeitlich entzogen ist.
Stellung unter polizeiliche Aufsicht bildet keinen Unfähigkeitsgrund mehr.
2. Vorstehende Vorschrift gilt auch für die Anlegung der Liste der zwar nicht zu
dem Dienst als Schöffen oder Gerichtszeugen, aber zu dem Geschworenenamte zulaß-
baren Personen (§. 5 Abs. 2 der Verfügung);
3. deßgleichen ist dieselbe bei Anlegung der Listen der bei der Wahl der Schöffen
bei den Civilkammern der Kreisgerichtshöfe Wahlberechtigten, und bei der Feststellung
des Ergebnisses dieser Wahl (8§§. 18 und 28 der Verfügung) zu beobachten.
Stuttgart, den 25. Juni 1872.
Mittnacht.