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desbehörde abgeschickt oder an eine Bundesbehörde gerichtet sind und die äußere Be-
schaffenheit, sowie das Gewicht der Sendungen den von der Bundcs Postverwaltung in
dieser Beziehung zu erlassenden besonderen Bestimmungen entspricht.
Alle in Bundcsrathssachen, sowie in Militär= und Marine-Angelegenheiten, als
reinen Bundesdienst-A heiten, im Norddeutschen Postgebiete bisher allgemein be-
standenen Portofreiheiten werden aufrecht erhalten.
§. 3.
Auf Fahrposisendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und den übrigen
Theilen des Norddeutschen Postgebiets finden die vorstehenden Bestimmungen (8. 2)
keine Anwendung; die Portofreiheit dieser Sendungen richtet sich nach den betreffenden
Postverträgen.
Auf Stadtpostsendungen erstreckt sich die Portofreiheit nicht.
4.
8.
Sendungen, welche von dem Reichstage des Norddeutschen Bundes ausgehen, oder
an den Reichstag gerichtet sind, werden den Sendungen von und an Bundesbehörden
gleich behandelt.
S. 5.
Die Portovergünstigungen, welche den Personen des Militärstandes und denen der
Bundes-Kriegsmarine bewilligt sind, werden einstweilen aufrecht erhalten. Dem Bun-
des-Präsidium bleibt es vorbehalten, diese Portovergünstigungen aufzuheben oder einzu-
schränken.
8. 6.
Alle übrigen, bisher bestandenen Portofreiheiten und Porto-Ermäßigungen werden
aufgehoben.
Für die Aufhebung beziehungsweise Einschränkung der Portofreiheiten wird aus
der Bundes-Postkasse insoweit Entschädigung geleistet, als dies mit Rücksicht auf die
den Portobefreiungen etwa zu Grunde liegenden lästigen Privatrechtstitel nach den Lan-
desgesetzen nothwendig ist.
8. 7.
Der Antrag auf Entschädigung ist von dem Berechtigten bei Vermeidung der Prä-
clusion bis zum 30. Juni 1870 an die Postbehörde zu richten. Ueber den erhobenen
Anspruch wird vom General-Postamt entschieden. Wenn das General-Postamt den An-