Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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desbehörde abgeschickt oder an eine Bundesbehörde gerichtet sind und die äußere Be- 
schaffenheit, sowie das Gewicht der Sendungen den von der Bundcs Postverwaltung in 
dieser Beziehung zu erlassenden besonderen Bestimmungen entspricht. 
Alle in Bundcsrathssachen, sowie in Militär= und Marine-Angelegenheiten, als 
  
reinen Bundesdienst-A heiten, im Norddeutschen Postgebiete bisher allgemein be- 
standenen Portofreiheiten werden aufrecht erhalten. 
§. 3. 
Auf Fahrposisendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und den übrigen 
Theilen des Norddeutschen Postgebiets finden die vorstehenden Bestimmungen (8. 2) 
keine Anwendung; die Portofreiheit dieser Sendungen richtet sich nach den betreffenden 
Postverträgen. 
Auf Stadtpostsendungen erstreckt sich die Portofreiheit nicht. 
4. 
8. 
Sendungen, welche von dem Reichstage des Norddeutschen Bundes ausgehen, oder 
an den Reichstag gerichtet sind, werden den Sendungen von und an Bundesbehörden 
gleich behandelt. 
S. 5. 
Die Portovergünstigungen, welche den Personen des Militärstandes und denen der 
Bundes-Kriegsmarine bewilligt sind, werden einstweilen aufrecht erhalten. Dem Bun- 
des-Präsidium bleibt es vorbehalten, diese Portovergünstigungen aufzuheben oder einzu- 
schränken. 
8. 6. 
Alle übrigen, bisher bestandenen Portofreiheiten und Porto-Ermäßigungen werden 
aufgehoben. 
Für die Aufhebung beziehungsweise Einschränkung der Portofreiheiten wird aus 
der Bundes-Postkasse insoweit Entschädigung geleistet, als dies mit Rücksicht auf die 
den Portobefreiungen etwa zu Grunde liegenden lästigen Privatrechtstitel nach den Lan- 
desgesetzen nothwendig ist. 
8. 7. 
Der Antrag auf Entschädigung ist von dem Berechtigten bei Vermeidung der Prä- 
clusion bis zum 30. Juni 1870 an die Postbehörde zu richten. Ueber den erhobenen 
Anspruch wird vom General-Postamt entschieden. Wenn das General-Postamt den An-
	        
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