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spruch ganz oder theilweise zurückweist, so steht dem Reclamanten das Recht zu, binnen
einer präclusivischen Frist von drei Monaten, vom Tage des Empfanges der Beschei-
dung ab gerechnet, den Rechtsweg zu beschreiten. Die Klage ist gegen die Ober-Post-
dircction bezw. gegen die mit deren Funktionen beauftragte Postbehörde zu richten, in
deren Bezirk der Reclamant sein Domicil hat.
8. 8.
Die Art und die Höhe der Entschädigung richtet sich nach folgenden Bestimmungen:
Der Berechtigte hat am Schlusse eines jeden Jahres die im Laufe des Jahres von
ihm frankirt abgeschickten oder an ihn unfrankirt eingegangenen Sendungen nachzuweisen,
welche nach den bisherigen Bestimmungen portofrei befördert sein würden. Der auf diese
Sendungen entfallende Porto= und Gebührenbetrag wird dem Berechtigten aus der
Bundes-Postkasse jährlich erstattet.
Im Falle des Einverständnisses zwischen der Bundes-Postverwaltung und dem Be-
rechtigten kann der für ein Jahr festgestellte Betrag ohne neue Ermittelung auch für
mehrere hinter einander folgende Jahre als Srtschigung zu Grunde gelegt werden.
8. 9
Der Postverwaltung bleibt die Befugniß vorbehalten, anstatt die in §. 8 festgesetzte
Zahlung fortdauernd zu leisten, den Berechtigten durch Zahlung einer festen Summe
ein für alle Mal zu entschädigen.
Wenn die Postverwaltung von der Befugniß der einmaligen Entschädigung Ge-
brauch machen will, so wird der Betrag, welcher dem Berechtigten in den zuletzt vor-
hergegangenen drei Kalenderjahren in Gemäßheit des §. 8 gezahlt worden ist, zusam-
mengerechnet, der danach sich ergebende durchschnittliche Jahresbetrag achtzehnmal ge-
nommen und diese Summe dem Berechtigten baar gezahlt.
S. 10.
Neue Portofreiheiten oder Porto-Ermäßigungen können nur im Wege des Gesetzes
eingeführt werden.
§. 11.
Der Bundes-Postverwaltung bleibt das Recht vorbehalten, mit Staatsbehörden
Abkommen dahin zu treffen, daß von den Behörden an Stelle der Porto= und be-
ziehungsweise Gebührenbeträge für die einzelnen Sendungen Aversionalsummen an die
Bundes-Postverwaltung gezahlt werden.