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8. 12.
Portofreiheiten, welche auf den mit dem Auslande abgeschlossenen Staatsverträgen
oder Conventionen beruhen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Eine streckenweise
portofreie Beförderung findet bei den in den §§. 2, 4 und 5 erwähnten Sendungen von
und nach dem Auslande nicht statt.
Ausländisches Porto wird in keinem Falle von der Bundes-Postkasse getragen.
§. 13.
Die Vorschriften des Artikels 52 der Bundesverfassung sind nicht auszudehnen auf
denjenigen Theil der Postüberschüsse, welcher durch die in gegenwärtigem Gesetze ange-
ordnete Aufhebung von Portofreiheiten gewonnen wird.
Die näheren Bestimmungen über die Berechnung und Verwendung dieses bis Ende
December 1875 auszunehmenden Theils bleiben der Verständigung im Bundesrathe
unter Zustimmung des Reichstages vorhehalten.
8. 14.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1870 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bun-
des-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1869.
(. 8.) Wilhelm.
Gr. v. Bismark-Schönhausen.
Die am 17. Juni 1872 zu Berlin ausgegebene Nummer 17 des Reichsgesetzblattes enthält:
1) das Gesetz, betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetzes über die 1Aus abe von
Banknoten vom 27. März 1870. (Bundesgesetzblatt S. 51). Vom 16. Juni 1872
2) das Gesetz, betreffend "ri Einführung der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom
21. Juni 1869 in Bayern und die Abänderung einiger Strafbestimmungen der Gewerbeord-
nung, Vom 12. Juni 1872.
3) die Bekanntmachung, betreffend die Pharmacop### Germanica. Vom 1. Juni 1872.
4) die Ernennung von Vicekonsuln des Deutschen Reichs; Exequatur-Ertheilungen.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.