Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Die Einrichtung ist in der Art zu treffen, daß längstens alle drei Jahre jede obrig- 
keitlich bestellte Hebamme dem Repetitionskurse anzuwohnen hat. 
Anderen Hebammen bleibt unbenommen, sich beim Oberamtsarzte zur Theilnahme 
an dem Kurse zu melden. 
8. 2. 
In den Kursen ist wo möglich anknüpfend an vorgekommene aus den Hebammen- 
tagbüchern zu entnehmende Fälle und unter Bezugnahme auf die Dienstanweisung der 
Hebammen das ganze Gebiet der für die Praxis der Hebammen wichtigeren Hülfe- 
leistungen bei Geburten, der Pflege der Wöchnerinnen und Neugeborenen in freier Be- 
sprechung zu durchgehen; die Hebammen sind auf etwaige Mängel in Führung ihrer 
zuvor einzufordernden Tagbücher aufmerksam zu machen, auch sind die von den Hebam- 
men mitzubringenden Geräthschaften und Arzneimittel zu untersuchen. 
8. 3. 
Der Oberamtsarzt hat die einzelnen Hebammen auf die in ihrem Wissen und in 
ihrer Berufsausübung zu Tag tretenden Mängel besonders aufmerksam zu machen und 
dieselben dabei anzuweisen, wie sie solchen Mängeln am angemessensten abhelfen werden. 
Dem Oberamtsarzte bleibt anheimgegeben, einzelne Hebammen schon vor Ablauf 
der dreijährigen Frist aufs Neue zu Repetitions-Kursen einzuberufen. 
S. 4. 
Zu einem Kurse sollen in der Regel nicht mehr als acht Hebammen einberufen 
werden. 
Die Einrichtung ist so zu treffen, daß jede Hebamme nicht länger als einen Tag 
von Hause abwesend sein muß. 
Für die Hebammen aus den dem Wohnsitze des Oberamtsarztes näher gelegenen 
Orten ist der Kurs am Wohnsitze des Oberamtsarztes, für diejenigen aus entfernteren 
Orten an einem geeigneten Mittelpunkte abzuhalten. 
S. 5. 
Nach Abhaltung eines jeden Kurses hat der Oberamtsarzt dem Oberamt das Er-
	        
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