Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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gebniß anzuzeigen und hiemit die Anträge auf Beseitigung der wahrgenommenen Män- 
gel zu verbinden. 
Das Oberamt hat sofort die erforderliche Verfügung zur Abhilfe zu treffen. 
S. 6. 
Wenn der Oberamtsarzt nicht ausübender Geburtshelfer ist, kann die Abhaltung 
der Repetitions-Kurse und die Besorgung der damit zu verbindenden Visitationsgeschäfte 
durch die Kreisregierung einem anderen im Bezirke ansäßigen höheren Geburtshelfer als 
Stellvertreter des Oberamtsarztes übertragen werden. 
In diesem Falle ist der zu erstattende Vollzugsbericht zunächst dem Oberamtsarzte 
und durch diesen mit seinen etwaigen Bemerkungen dem Oberamte vorzulegen. 
8. 7. 
Für die Besorgung des Lehrkurses und der weiteren damit verbundenen Geschäfte 
gebührt dem Oberamtsarzt oder dessen Stellvertreter für jede erschienene Hebamme 
1 fl. 12 kr. Belohnung. Daneben hat er die regulativmäßigen Reisekosten anzusprechen. 
Den beim Kurs erschienenen obrigkeitlich bestellten Hebammen gebührt ein Taggeld 
von 36 kr. und außerdem als Reiseentschädigung für jede Wegstunde der Entfernung 
(hin und zurück einfach) 24 kr. 
Die Belohnung und Reisekosten des Oberamtsarztes werden auf die Staatskasse 
übernommen. Die Berechnung ist nach vorgängiger Prüfung durch das Oberamt je 
nach Ablauf eines Kalenderjahrs der Kreisregierung und von letzterer mit einer Zu- 
sammenstellung in sämmtlichen Bezirken des Kreises dem Ministerium vorzulegen. 
Das Taggeld und die Reisekosten-Entschädigung der obrigkeitlich bestellten Hebam- 
men ist von den betreffenden Gemeindekassen zu bezahlen. 
In dem über die Geburtshülfe zu erstattenden Jahresbericht hat der Oberamtöarzt 
anzuführen, welche Zahl von Repetitions-Kursen im betreffenden Jahre abgehalten wur- 
den, wie viel Hebammen dabei erschienen und welche wesentlichen Erfahrungen gemacht 
worden sind. 
Stuttgart, den 12. Juli 1872. 
Sick.
	        
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