Verordnung, die Ein führung der Militair-Ersatz-Instruktion für den Norddeutschen „83 S 1, 11,
. 30, 40,
Bund vom 26. März 1868 in das Großherzogthum Vaden betreffend. 120 1 53 uny
In Ausführung des Artikels 61 der Reichs- Vorfassung wird hiermit die Militair-Ersatz-Instruk-Anlage 1.
tion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 im Großherzogthum Baden nebst den in
Nachstehendem enthaltenen Zusätzen mit der Maßgabe eingeführt, daß vom Tage der Publikation ab
alle früheren Rekrutirungs-Bestimmungen außer Kraft treten.
Zusatz zu 8. 1.
Die von der Wehrpflicht ausgenommenen standesherrlichen Familien des Großherzogthums
Baben sind die der Fürsten von Fürstenberg, Fürsten zu Leiningen, Fürsten von der Leyen, Fürsten
von Löwenstein-Wertheim-Rosenberg, Fürsten von Löwenstein-Wertheim-Freudenberg, Grafen von Lei-
ningen-Billigheim, Grafen von Leiningen-Neudenau.
Zu 8. 14.
Das Großherzogthum Baden bildet einen Ergänzungsbezirk für sich. Es zerfällt in die Be-
zirke der zum 14. Armeekorps gehörigen Infanterie-Brigaden Nr. 55, 56, 57 und 58.
Die Aushebungs-Bezirke sind die Amtsbezirke, Anlage I. enthält die Landwehr-Bezirks-Einthei-
lung für das Großherzogthum Baden.
Zu §. 15.
1) Sämmtliche Ersatz-Angelegenheiten leitet das Königlich Preußische Kriegs-Ministerium im Verein
mit dem Großherzoglich Badischen Ministerium des Innern.
2) Als Ersatz-Behörde dritter Instanz fungirt das General-Kommando des 14. Armee-Korps und
das Großherzogl. Badische Ministerium des Innern, Kommission für Militair-Angelegenheiten.
3) Die Departements-Ersatz-Kommission besteht aus dem Infanterie-Brigade-Kommandeur und dem
Landes-Kommissair, welchem der betreffende Bezirk unterstellt ist.
4) Als permanente Mitglieder der Kreis-Ersatz-Kommission fungiren für die einzelnen Aushebungs-
Bezirke der betreffende Landwehr-Bezirks-K deur und der Bezirks-Amtmann.
Zu F. 18, 3.
Auf Grund der Haupt-Ersatz-Repartition vertheilt das Großherzoglich Badische Ministerium des
Innern den aus dem Großherzogthum zu stellenden Ersatz auf die Ergänzungs-Bezirke und übersendet
diese Vertheilung dem General-Kommando des 14. Armeecorps, welches im Einverständniß mit dem
Ministerium des Innern die Repartition auf die Truppentheile vollzieht und von dem Ergebniß die
Departements-Ersatz-Kommissionen Behufs Aufstellung der Sub-Repartition benachrichtigt.
Zu §F. 30.
An die für das 1. Badische Leib-Grenadier-Regiment Nr. 109 auszuhebenden Rekruten sind
die in §. 25 für die Garde-Infanterie vorgeschriebenen Anforderungen zu stellen.