Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Zu §. 49. 
Die vor dem Jahre 1871 der Ersatz-Reserve überwiesenen Militairpflichtigen gehören, soweit 
sie nicht während des Krieges 1870/71 zum Militairdienst herangezogen worden sind, sämmtlich zur 
Ersatz-Reserve zweiter Klasse. 
Zu §F. 150. 
Die Prüfungs-Kommission für einjährig Freiwillige hat ihren Sitz in Karlsruhe. 
Zu §. 164. 
Die beschränkenden Bestimmungen über die Zahl der bei den einzelnen Truppentheilen einzu- 
stellenden einjährig Freiwilligen bleiben für die Truppen des 14. Armee-Korps bis zum Jahre 1875 
einschließlich sistirt. 
Die Ersatz-Behörden 3. Instanz haben hiernach die weiter erforderlichen Ausführungs-Bestim- 
mungen zu vereinbaren und die untergeordneten Ersatz-Behörden mit entsprechender Weisung zu ver- 
sehen. 
  
  
  
  
  
  
  
Berlin, den 2. November 1871. Karlsruhe, den 4. November 1871. 
Königlich Preußisches Kriegs-Ministerium. Großherzoglich Badisches Ministerium des Innern. 
Graf v. Roon. Jolly. 
Anlage I. 
Landwehr--Bezirks-Eintheilung für das Großherzogthum Baden. 
Armee= JInfanterie- Landwehr- 
« — --- Anits · Bezirle. 
Korps.Brigade. Regiment. Bataillon. 
« Icaubekbiichofgheim."- 
Wertheim. 
Buchen. 
1. (Gerlachsheim). lcküne 
XIV. 55. 2. Badisches Landwehr- Boxberg. 
Regiment Nr. 110. Mosbach. 
Ebersbach. 
Heelberg. 
. iesloch. 
2. (Heidelberg.) Mhn 
i Weinheim. 
  
  
 
	        
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