Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Zusammenstellung von Abänderungen der Militair-Ersatz-Instruktion. 
An Stelle gegenwärtiger Fassung der in Folgendem bezeichneten Festsetzungen der Militair-Ersatz- 
Instruktion tritt die nachstehende: 
Die Ersatz-Angelegenheiten der Marine leiten in den betreffenden Infanterie-Brigade-Bezirken, §. 15, 3. 
des 1., 9. und 10. Armee-Korps die permanenten Mitglieder der vorbezeichneten Kommission unter aka. 
dem Namen: 
„Marine-Ersatz-Kommission im Bezirke der xten Infanterie- 
Brigade (event. Regierungs-Bezirk rc. I. N.). 
Im Bezirk des 2. Armee-Korps werden kombinirte Marine-Ersatz-Kommissionen in der Art 
gebildet, daß für die Bezirke der 5. und 6. resp. 7. und 8. Infanterie-Brigade je eine Marine-Ersatz- 
Kommission konstituirt wird, als deren militairische Mitglieder die Kommandeure der 5. resp. 7. In- 
fanterie-Brigade fungiren, während Seitens der betreffenden Regierungen je ein Rath als Civil-Mit- 
glied abzuordnen ist. 
Behufs Abhaltung des Marinc-Ersatz-Geschäfts in vorbezeichnetem Korpsbezirk bestimmen die be- 
treffenden Ober-Präsidien alsdann event. nach Kommunikation unter einander, welcher der bethei- 
ligten Räthe für den ganzen Bereich der zu einer Marine-Ersatz Kommission verbundenen Irfanterie- 
Brigade-Bezirke die Funktionen des Civilmitgliedes wahrzunchmen hat. 
Für das See-Vataillon sind Mannschaften von besonders kräftigem Körperbau, in der §. 34, 5. 
äußeren Erscheinung durchaus ansehnlich und der deutschen Sprache vollständig mächtig, auszuheben. 
Gesuche um Zurückstellung Militairpflichtiger der seemännischen Bevölkerung für 1 beziehungs- 
weise 2 Jahre, gleichviel ob sie persönlich oder durch die im §. 590, 4 bezeichneten Individuen ange- 
bracht werden, sind in dazu geeignet erscheinenden Fällen thunlichst zu berücksichtigen. Mit der Zurück- 
stellung beregter Militairpflichtiger ist für die Dauer derselben stets die Entbindung von der Anmeldung 
zur Stammrolle verbunden. Sce-, Küsten= und Haff-Schiffer resp. Fischer, welche noch nicht ein 
Jahr gefahren sind, beziehweise die Fischerei noch nicht ein Jahr gewerbsmäßig betrieben haben, 
dürfen unter Entbindung von der persönlichen Gestellung beziehungsweise der vorgedachten Ver- 
pflichtung gleichfalls bis zum Marine-Ersatz-Geschäft ihres dritten Konkurrenzjahres zurückgestellt 
werden. 
Hinsichtlich Militairpflichtiger, welche auf Binnengewässern Schifffahrt treiben, ist event. die 
Zurückstellung bis zum Schiffmusterungs-Termin des dritlen Konkurrenzjahres gestattet. 
S. 80. 
Verfahren mit den Militairpflichtigen, welche zur seemännischen Bevölkerung 
gehören. 
1. Die zur seemännischen Bevölkerung gehörenden (§. 5), sowie die übrigen nach §. 34. 1, für 
die Flotten-Stamm-Division geeigneten Militairpflichtigen sind von der persönlichen Gestellung 
vor die Kreis-Ersatz-Kommission entbunden. 
44, 4. 
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