Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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8.  89.

Eingaben  der  Kreis-Ersatz-Kommission  an  die  Departements=  resp.  die  Marine-Ersatz-Kommission
  nach  beendigter  Musterung  der  Militairpflichtigen.

1)  Sobald  die  Kreis-Ersatz-Kommission  die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zu  besorgenden  Geschäfte
  beendigt  hat,  müssen  die  permanenten  Mitglieder  derselben  der  Departements-Ersatz-Kommission
  sowohl,  als  der  nach  §F.  112  kompetenten  Marine-Ersatz-Kommission  unter  Adresse  der
betreffenden  Militair-Vorsitzenden  unverzüglich  beglaubigte  Abschrift  der  nach  §.  83  aufgestellten
summarischen  Uebersichten  einreichen.

2)  Ferner  haben  die  permanenten  Mitglieder  der  Kreis-Ersatz-Kommission  den  Vorsitzenden  der  Departements-Ersatz-Kommission

  die  Vorstellungs-Listen  (§.  90)  je  nach  Vorschrift  der  letzteren  entweder

einzusenden  oder  im  Aushebungs-Termin  vorzulegen.
3)  Den  Vorsitzenden  der  Marine-Ersatz-Kommissionen  ist  die  Liste  K  spätestens  4  Wochen  vor  Beginn
des  Marine-Ersatz-Geschäftes  einzusenden.

In  denjenigen  Aushebungs-Bezirken,  in  denen  Militairpflichtige  der  seemännischen  Bevölkerung
zur  Musterung  gelangen,  ist  endlich

K  eine  Liste  der  zur  seemännischen  Bevölkerung  gehörenden,  sowie  der  übrigen  für  die  Flotten-Stamm-Division

  geeigneten  Militairpflichtigen  nach  beiliegendem  Schema  20
anzufertigen“)  und  zwar  in  einem  Exemplar  durch  den  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommission
  für  den  Civil-Vorsitzenden  der  betreffenden  Marine-Ersatz-Kommission,  in  zwei  Exemplaren
durch  den  Landwehr-Bezirks-K  deur  für  den  Militair-Vorsitzenden  der  letztgedachten  Kommission,
welcher  ein  Exemplar  der  Liste  dem  dieser  Kommission  hinzutretenden  Marine-Offizier  (S.  113)
aushändigen  wird.

Sämmtliche  Militairpflichtigen  vorberegter  Kategorien  werden  nur  in  die  Vorstellungs-Liste  K
eingetragen  und  zwar  in  der  für  die  Liste  E  vorgeschriebenen  Reihenfolge"")  an  der  Spitze  der
einzelnen  Jahrgänge  diejenigen  Militairpflichtigen,  welche  für  die  Flotten-Stamm-Division  geeignet
sind,  aber  keinen  Anspruch  auf  die  der  seemännischen  Bevölkerung  nach  §.  5  zustehende  Vergünstigung
haben  (§F.  23.  11.).

Am  Schluß  der  Liste  K  werden  ferner  die  vor  beendeter  Dienstzeit  von  der  Marine  zur
Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen,  zur  seemännischen  Bevölkerung  gehörigen  Mannschaften
eingetragen.

*)  Die  von  den  Kreis-Ersatz-Kommissionen  innerhalb  ihrer  Kompetenz  zurückgestellten  resp.  von  der  Gestellung
  für  das  bevorstehende  Marine-Ersatz-Geschäft  Entbundenen  sind  nicht  mit  aufzunehmen.
½)  Hinsichtlich  Rangirung  der  Militairpflichtigen  in  der  Liste  K  wird  speziell  auf  die  Bestimmungen  im
§.  22.  ad  1.  Alinea  2.  und  4.  aufmerksam  gemacht,  wonach  die  allgemeine  Abschluß-Nummer  eines  Aushebungs-Bezirks
  auch  für  die  Rangirung  in  der  Vorstellungsliste  K  maßgebend  ist.
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S.  90,  7.