S. 126, 5.
S. 175.
5) Im Uebrigen gelangen hinsichtlich der Aushebung im Allgemeinen, sowie in Betreff des Ver-
fahrens bei Erledigung der Reklamations-Anträge rc. die Bestimmungen der §§. 100, 103, 108
und 109 in analoger Weise zur Anwendung.
6) Rekruten-Nachgestellungen finden bei der Flotten-Stamm-Division in der Regel nicht statt.
Für den Dienst in der Marine tauglich befundene Militairpflichtige, deren außerterminliche
Musterung gemäß §. 112, 4 stattgefunden hat, dürfen im Fall der Brotlosigkeit jederzeit dem
betreffenden Marinetheil zur sofortigen Einstellung event. über den Etat überwiesen werden").
5) Die Einstellung einjährig Freiwilliger findet bei der Flotten-Stamm-Division am 1. April,
1. Juli, 1. Oktober und 1. Januar jeden Jahres, bei der Werft-Division am 1. April und
1. Oktober, beim See-Bataillon und der See-Artillerie-Abtheilung nur am 1. Oktober jeden
Jahres statt.
6) Beim See-Bataillon dürfen nicht mehr als im Ganzen vier einjährig Freiwillige per Kompagnie,
bei der See-Artillerie-Abtheilung kann ein einjährig Freiwilliger per Kompagnie eingestellt
werden.
Bei den übrigen Marinetheilen ist die Einstellung einjährig Freiwilliger in unbeschränkter
Zahl gestattet.
Außerdem ist im §. 71 zu Passus 3 nachstehende Anmerkung hinzuzufügen:
Hinsichtlich des Verfahrens mit den Militairpflichtigen der seemännischen Bevölkerung
fr. §. 80.
Desgleichen der Ueberschrift des §. 77 die folgende Anmerkung:
Den Kreis-Ersatz-Kommissionen liegt auch die Prüfung der moralischen Qualifikation der
zur seemännischen Bevölkerung gehörenden Militairpflichtigen ob.
Dagegen fällt Passus 5 des §. 116, sowie Passus 3 und 4 des §. 117 ganz fort.
*) Die Ueberweisung ist Seitens der bezüglichen Marine-Ersatz-Kommission direkt zu veranlassen.