Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

S. 126, 5. 
S. 175. 
5) Im Uebrigen gelangen hinsichtlich der Aushebung im Allgemeinen, sowie in Betreff des Ver- 
fahrens bei Erledigung der Reklamations-Anträge rc. die Bestimmungen der §§. 100, 103, 108 
und 109 in analoger Weise zur Anwendung. 
6) Rekruten-Nachgestellungen finden bei der Flotten-Stamm-Division in der Regel nicht statt. 
Für den Dienst in der Marine tauglich befundene Militairpflichtige, deren außerterminliche 
Musterung gemäß §. 112, 4 stattgefunden hat, dürfen im Fall der Brotlosigkeit jederzeit dem 
betreffenden Marinetheil zur sofortigen Einstellung event. über den Etat überwiesen werden"). 
5) Die Einstellung einjährig Freiwilliger findet bei der Flotten-Stamm-Division am 1. April, 
1. Juli, 1. Oktober und 1. Januar jeden Jahres, bei der Werft-Division am 1. April und 
1. Oktober, beim See-Bataillon und der See-Artillerie-Abtheilung nur am 1. Oktober jeden 
Jahres statt. 
6) Beim See-Bataillon dürfen nicht mehr als im Ganzen vier einjährig Freiwillige per Kompagnie, 
bei der See-Artillerie-Abtheilung kann ein einjährig Freiwilliger per Kompagnie eingestellt 
werden. 
Bei den übrigen Marinetheilen ist die Einstellung einjährig Freiwilliger in unbeschränkter 
Zahl gestattet. 
Außerdem ist im §. 71 zu Passus 3 nachstehende Anmerkung hinzuzufügen: 
Hinsichtlich des Verfahrens mit den Militairpflichtigen der seemännischen Bevölkerung 
fr. §. 80. 
Desgleichen der Ueberschrift des §. 77 die folgende Anmerkung: 
Den Kreis-Ersatz-Kommissionen liegt auch die Prüfung der moralischen Qualifikation der 
zur seemännischen Bevölkerung gehörenden Militairpflichtigen ob. 
Dagegen fällt Passus 5 des §. 116, sowie Passus 3 und 4 des §. 117 ganz fort. 
*) Die Ueberweisung ist Seitens der bezüglichen Marine-Ersatz-Kommission direkt zu veranlassen.
	        
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