Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

Zu 88. 21, "1z 
und ff. und 
8. und 18. —* 
schnitt. 
— 18 — 
b) anderen Falls bis zum Ablaufe des 27. Lebensjahres der Ersatz-Reserve 1. Klasse; wenn sie 
gedachtes Lebensjahr aber schon überschritten haben, der Ersatz-Reserve 2. Klasse durch Aushän- 
digung eines entsprechenden Scheines nach Schema 6 resp. 8 der Militair-Ersatz-Instruktion 
überwiesen. 
Die in Bayern bereits der Ersatz-Mannschaft 2. Klasse zugetheilten Mannschaften sind sämmt- 
lich der Ersatz-Reserve 2. Klasse zu überweisen. 
5) Da das Bayerische Wehrverfassungs-Gesetz nur die für dienstbrauchbar befundenen Militairpflich- 
tigen zur Loosung verstattet, mithin auf Zeit Zurückgestellte sich nicht im Besitz einer Loosnum- 
mer befinden, sind die nach Maßgabe des vorstehenden Passus 1 in anderen Bundesstaaten zur 
Musterung gelangenden Bayerischen Staats-Angehörigen noch nachträglich zur Loosung zuzulassen 
und demnächst ihrer Nummer entsprechend in der betreffenden Altersklasse zu rangiren. 
6) Falls Zweifel darüber bestehen, an welche Adresse die für Königlich Bayerische Ersatz-Behörden 
bestimmten Mittheilungen zu richten sind, ist das bezügliche Schreiben dem betreffenden König- 
lich Bayerischen Landwehr-Bezirks-Kommando zu übersenden, das die Weiterbeförderung überneh- 
men wird. 
7) Augehörige anderer Bundesstaaten, welche in Bayern ihr gesetzliches Domicil haben, oder sich 
daselbst in einem der in §. 20 al 2 und 3 der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 
bezeichneten Verhältnisse aufhalten, dürfen sich Behufs Musterung, bezw. Aushebung vor die 
Königlich Bayerischen Ersatzbehörden gestellen; desgleichen ist Militairpflichtigen der beregten 
Kategorie der freiwillige Eintritt in Königlich Bayerische Truppentheile, bezw. im Fall der Be- 
rechtigung zur Ableistung ihrer einjährig freiwilligen Dienstpflicht gestattet. 
8) Diejenigen Individuen, welche auf Grund vorstehender Bestimmung in Bayern nachweislich zur 
Erfüllung ihrer Militairpflicht herangezogen werden, sind in den Aushebungslisten zu streichen. 
Der Reichskanzler. Der Kriegs-Minister. 
Fürst v. Bismarck. Graf v. Noon. 
R. K. A. No. 1328 B. K. X. 831/2. A. I. a. 
Zulassung junger Seeleute, welche das Steuermannus-Examen abgelegt haben, zum 
einjährig freiwilligen Dienst in der Reichs-Kriegs-Marine. 
Berlin, den 13. März 1872. 
Zur Behebung von Zweifeln hinsichtlich des Verfahrens mit denjenigen jungen Seeleuten, 
welche das Steuermanns-Examen abgelegt haben, und in Gemäßheit des S. 13, 4 des Gesetzes, be- 
treffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. November 1867 ihrer Verpflichtung zum aktiven 
Dienst durch einjährig freiwilligen Dienst in der Reichs-Kriegs-Marine zu genügen berechtigt sind, 
wird hiermit das Nachstehende bestimmt.
	        
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