Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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1) Junge Leute beregter Kategorie sind zum einjährig freiwilligen Dienst ohne besonderen Nachweis 
der wissenschaftlichen Qualifikation zuzulassen. Es finden demzufolge auf dieselben auch die im 
13. Abschnitt der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 über die Nachsuchung der 
Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst, die Ertheilung des Berechtigungs-Scheins, den 
Ausstand, resp. die Anmeldung zum Dienstantritt enthaltenen Bestimmungen keine Anwendung. 
2) Wer beim Eintritt in das militairpflichtige Alter den Nachweis des bestandenen Steuermanns- 
Examens führt, ist Seitens der Kreis-Ersatz-Kommission von der Anmeldung zur Stammrolle zu 
entbindcn und erhält Ausstand zum Dienstantritt bis zum 1. April seines dritten Konkurrenz- 
jahres. Dergleichen junge Leute nehmen an der Loosung nicht Theil. 
Anträge auf weitere Zurückstellung sind nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen des 
§. 44 der Militair-Ersatz-Instruktion zu erledigen. 
3) Innerhalb der ihnen gewährten Frist sind die betreffenden jungen Seeleute gehalten, sich zu den 
in F. 175 a. a. O. festgesetzten Terminen bei der Flotten-Stamm-Division zum Dienst zu 
melden, wonächst im Fall der Brauchbarkeit ihre Einstellung in unbeschränkter Zahl stattfindet. 
Junge Seeleute, welche beim Eintritt in das militairpflichtige Alter das 2c. Examen noch nicht 
abgelegt haben und auf ihren Antrag gemäß §. 44, 5. a. a. O. zurückgestellt worden sind, dürfen 
sich nach bestandenem Steuermanns-Examen und innerhalb des ihnen bewilligten Ausstandes gleich- 
falls zu den angegebenen Terminen bei der Flotten-Stamm-Division direkt zum Dienst melden. 
Mit einer derartigen Meldung ist jedoch unbedingt der Verzicht auf die aus der Loos-Nummer 
des Betreffenden eventl. erwachsene Berechtigung verbunden. 
Anderenfalls haben sich dergleichen junge Leute vor Ablauf ihres Ausstandes zum Marine- 
Ersatz-Geschäft zu stellen, wonächst sie, — unbeschadet des Anspruchs ihrer aktiven Dienstpflicht 
durch einjährigen Dienst genügen zu dürfen — im Fall der Vrauchbarkeit, und wenn sie ihrer 
Loos-Nummer nach zum Dienst heranzuziehen sind, unter Anrechnung auf die auszuhebende 
Rekruten-Quote, mit letzterer zugleich der Flotten-Stamm-Division zu überweisen und dorthin in 
Marsch zu setzen sind. 
5) Wer den ihm bewilligten Ausstand vorübergehen läßt, ohne sich zum Dienst zu melden, bezw. 
vor die Marine-Ersatz-Kommission zu gestellen, geht des Anspruchs auf einjährigen Dienst verlu- 
stig und unterliegt im Uebrigen den Strafbestimmungen der §§. 177 u. ff. a. a. O. 
6) Junge Seeleute, welche sich direkt bei der Flotten-Stamm-Divifion gemeldet haben, deren Einstel- 
lung aber Seitens letzterer wegen Dienstunbrauchbarkeit nicht erfolgt ist, sind im dritten Kon- 
kurrenzjahre, bezw. bei Gelegenheit des nächsten Marine-Ersatz-Geschäfts behufs Superrevision der 
Marine-Ersatz-Kommission vorzustellen. 
7) Bestätigt vorgedachte Kommission die Entscheidung der Flotten-Stamm-Division, so sind die Be- 
treffenden nach Maßgabe der Bestimmungen der Seewehr zu überweisen, resp. als dauernd un- 
brauchbar auszumustern. 
Entgegengesetzten Falls bleibt nach Anhalt des vorstehenden Passus 4 alineà 2 zu verfahren. 
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