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Gesetzblatt
fuͤr das
Königreich Bayern.
70.
17.
—
München, den 12. July 1834.
Inbalt.
Gesetztiche Beslmmungen, dle Derletzungen der Jollordnung und dle Bestrafung dleser Derletzungen detrestend.
(XVI. Deolage zum Ablschlede fur die Ständevrersammlung.)
Gesetzliche Bestimmungen, die Verletzungen der
Zollordnung und die Bestrafung dieser Verletzungen
betreffend.
Ltudwig,
von Gottes Gnaden König von Bayern
c. 2c.
In der Absicht, diejenigen Bestimmungen,
welche im Zollgesetze vom 15. Aug. 1828,
Kap. VIII. von Verletzungen der Zollordnung
und von Bestrafung dieser Verletzungen
handeln, nach Anforderung des Voll-Jjuges
der großen Zollvereinigung und mit
Beachtung der Verhältnisse des — seit dem
Erscheinen jenes Gesetzes von der Zolllinie
umschlossenen Nheinkreises gehsrig zu ergänzen,
und sodann gesondert, nach Andeutung
des F. 187 der Zollordnung vom 0.
November 1833, wie andurch geschieht —
publiciren zu lassen, haben Wir nach Vernehmung
Unseres Staatsraths und mie
Beyrath und Zustimmung Unserer Lieben
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