Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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erschienen ist, mit dem 1. November d. J. an die Stelle der in den einzelnen Bundes- 
staaten geltenden Pharmacopöen zu treten habe, so wird hiedurch Nachstehendes verfügt: 
S. 1. 
Vom 1. November d. J. an ist nach der Pharmacopoea Germanica in sämmtlichen 
Apotheken des Königreichs zu dispensiren. Die Apotheker haben daher sich Exemplare 
derselben anzuschaffen und alle sonst erforderlichen Vorbereitungen bis zu jenem Termin 
vollständig zu treffen. 
§. 2. 
Die Gesundheitsbeamten, Aerzte, Wund= und Hebärzte haben sich mit den Bestim- 
mungen der Pharmacopoea Germanica genau bekannt zu machen und nach denselben zu 
benehmen. 
8. 3. 
Die Oberämter werden angewiesen, diese Verfügung noch besonders zur Kenntniß 
der Apotheker und des ärztlichen Personals zu bringen. 
Stuttgart, den 16. Juli 1872. 
Sick. 
B) Der Departements des Innern und des Kriegswesens. 
Der Ministerien des Innern und des Kriegswesens. 
Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von ärztlichen Attesten an militärpflichtige in Rußland 
lebende Deutsche. 
Auf Grund einer Mittheilung des Reichskanzleramts vom 22. Mai 1872 und des 
Beschlusses des Bundesraths vom 25. März 1872 wird den Ersatzbehörden hiemit zur 
Nachachtung bekannt gegeben, daß Atteste, welche von dem 
Dr. Lehwes in St. Petersburg, 
Dr. v. Buttlar in Moskau und 
Dr. Reinmann in Kieff 
über die durch körperliche Gebrechen hervorgerufene Dienstuntauglichkeit von im Inneren 
Rußlands lebenden Angehörigen des Deutschen Reichs ausgestellt sind, als vollgültig
	        
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