Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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2  M.  betragen.  Für  dringende  Gespräche
wird  die  dreifache  Gebühr  erhoben.  —  Wegen
des  Schutzes  der  Telegraphen=  und  Fernsprechanlagen
  gegenüber  elektrischer  Anlagen
s.  Erl.  vom  9.  Febr.  1904  (M  Bl.  67).
Festfeuer  sind  Leuchtfeuer  mit  weißem  oder
farbigem  Licht  von  gleichbleibender  Stärke
und  Farbe  (Grundsätze  für  die  Leuchtfeuer

usw.  an  der  deutschen  Küste  vom  1.  März

1904).  S.  Seezeichenwesen.

Festnahme  (vorläufige)  s.  Freiheit  (persönliche)
  Ib.

Feststellung  des  Planes  bei  Enteignungen
s.  Enteignungsverfahren  la  u.  b.

Feststellungsklage  auf  dem  Gebiete  des
Wegerechts  vgl.  OVG#.  40,  241.  Danach  kann
Gegenstand  der  Feststellungsklage  nur  die
öffentlichrechtliche  Pflicht  zur  Unterhaltung,
nicht  die  Art  der  Unterhaltung  sein.  Uber
die  Begrenzung  der  auf  positive  oder  negative
  Feststellung  der  Wegeunterhaltungspflicht
unter  den  Beteiligten  gerichtete  Feststellungsklage

  vgl.  O.  36,  280.
eststellungsverfahren  in  Volksschulsachen.
  Werden  von  den  Schulausfsichtsbehörden

  für  eine  Volksschule  Anforderungen
  gestellt,  welche  durch  neue  oder
erhöhte  Leistungen  der  zur  Unterhaltung
  der  Schule  Verpflichteten  zu  gewähren
  sind,  so  wird  in  Ermanglung  des  Einverständnisses
  der  Verpflichteten  die  zu  gewährende
  Anforderung,  soweit  solche  innerhalb
der  gesetzlichen  Zuständigkeit  nach  dem  Ermessen
  der  Verwaltungsbehörde  zu  bestimmen
ist,  bei  Landschulen  durch  Beschluß  des  Kr  .,
bei  Stadtschulen  durch  Beschluß  des  BezW.,
insbesondere  mit  Rücksicht  auf  das  Bedürfnis
der  Schule  und  auf  die  Leistungsfähigkeit  der
Verpflichteten  festgestellt  (S.  vom  26.  Mai
1887  —  GS.  175  —  §2).  Auf  Schulbausachen
findet  das  Gesetz  keine  Anwendung  (§  5
a.  a.  O.).  Für  die  Prov.  Posen  bewendet  es
bei  den  bestehenden  Vorschriften  (§  6  a.  a.  O.).
Ausgeschlossen  ist  die  Anwendung  des  Gesetzes,
wo  Leistungen  durch  besonderes  Gesetz  oder
durch  Ortsverfassung  (Regulatio)  festgestellt
sind  (Besoldungen,  Alterszulagen,  Pensionen,
Reliktenbeiträge  usw.;  s.  v.  Bremen,  Preuß.
Volksschule  1905,  587)  und  die  durch  Zwangsetatisierung
  (Zöb.  §§  19,  35,  48)  erfordert
werden.  Es  findet  nur  Anwendung,  wo
Leistungen  nach  dem  Ermessen  der
Schulaufsichtsbehörde  festgesetzt  werden,
z.  B.  Mietsentschädigungen,  Stellvertretungskosten,
  Besoldungsverbesserungen,  sachliche  Aufwendungen
  für  Turngeräte  usw.  Die  Leistung
muß  eine  „neue"  sein,  d.  h.  über  das  bisher
für  die  Schule  Gewährte  hinausgehen.  Von
den  Beschlußbehörden  wird  nur  die  einzelne
Leistung,  nicht  die  zugrunde  liegende  Rechtsnorm
  (Gehaltsregulative  usw.)  festgestellt.  Die
Feststellung  erfolgt  gegen  den  Schulverband,
  auch  gegen  Drittverpflichtete.  Wird
auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Beschlußbehörden
von  dem  Landrat  oder  Regierungspräsidenten
die  Zwangsetatisierung  verfügt  und  gegen
diese  von  den  Beteiligten  die  Entscheidung  der
Verwaltungsgerichte  nachgesucht  (ZG.  vom
1.  Aug.  1883  §§  19,  35,  48),  so  hat  der  Ver- 



Festfeuer  —  Fest  (Feier-ttage.

waltungsrichter  nur  die  Gesetz=  und  Rechtmäßigkeit
  der  Beschlüsse,  nicht  ihre  Aotwendigkeit
und  Zwechmäßigkeit  nachzuprüfen.

Fest  (Feier=  tage.  I.  Die  Anordnung  öffentlicher
  Bet-,  Dank=  und  anderer  außerordentlicher
  Festtage  hängt  allein  vom  Staate  ab
(AL  R.  II,  11  §  34).  Inwiefern  die  bereits  aneordneten

  Kirchenfeste  mit  Einstellung  aller

Handarbeiten  und  bürgerlichen  Gewerbe  begangen
  werden  sollen  oder  nicht,  kann  nur
der  Staat  bestimmen  (8  35  a.  a.  O.).

Gesetzliche  Feiertage  sind  außer  den
Sonntagen:  -eujahr,  zweiter  Ostertag,  Himmelfahrtstag,
  zweiter  Pfingsttag,  erster  und  zweiter
  Weihnachtsfesttag,  der  Bußtag  (s.  d.)  und
der  Karfreitag  (s.  d.;  Edikt  vom  28.  Jan.
1773  —  Rabe,  Gesetze  Bd  1,  5  S.  1;  vom
19.  März  1789  —  Rabe  13,  178;  KabO.  vom
5.  Juli  1832  —  GS.  197).

Die  Anordnung  kirchlicher  Festtage  ist
in  der  ev.  Kirche  Sache  der  kirchlichen  Obern
(in  der  altländischen  ev.  Kirche  des  Ev.  Oberkirchenrats
  —  Ressortregl.  vom  23.  Juni  1850
—  GS.  343  —  8§  1  Ziff.  2  in  Verb.  mit  der
Generalsynode  —  Gen  SynO.  vom  20.  Jan.
1876  §#  7  Ziff.  4;  t.  Generalsynode).  —  Die
Synodalordnungen  für  die  neuen  Provinzen
enthalten  keine  derartige  Vorschrift,  doch  erfolgt
herkömmlich  die  Einführung  der  kbirchlichen
Festtage  —  so  des  Bußtages  (s.  d.)  im  Wege
des  Kirchengesetzes.  —  Außer  den  gesetzlichen  F.
sind  noch  kirchliche  F.:  das  Totenfest  (am  letzten
Sonntage  des  Jahres  —  KabO.  vom  17.  Vov.
1816;  das  Reformationsfest  (am  31.  Okt.  oder
an  diesem  Tage,  falls  es  ein  Sonntag  istj;  s.
Aktenstüche  des  Ev.  Oberkirchenrats  6,  142;
SchlHolstKirch6.  vom  21.  Mai  1880  —  KG—
VBl.  45);  luth.  HannKirchG.  vom  10.  März
1906  —  GS.  37).  Für  die  kath.  Kirche  steht
die  Befugnis  den  Bischöfen,  bei  allgemeinen
Festtagen  dem  Papste  zu  (s.  Dove,  Kirchenrecht
  5  248).  “*  den  gesetzlichen  F.  sind
kirchliche  F.  das  Fest  der  Beschneidung  Christi,
der  Fronleichnamstag  (s.  d.),  die  Feste  der
Geburt,  Verkündigung,  Empfängnis,  Reinigung
  und  Himmelfahrt  Mariä,  die  Feste  des
Petrus  und  Paulus,  Allerheiligen  (s.  d.)  und
die  Feste  der  besonderen  Schutzheiligen  eines
Landes  oder  Orts.

II.  F.  im  Sinne  der  GewO.  88  105  a  ff.,  hinsichtlich
  deren  mithin  die  Vorschriften  der
GewO.  über  das  Verbot  der  Sonntagsarbeit
(s.  Sonntagruhe  im  Gewerbebetriebe,
im  Handelsgewerbe)  gelten,  sind  nicht  alle
kirchlichen  Feiertage,  sondern  nur  solche  JFesttage,
  die  von  den  Landesregierungen  unter
Berücksichtigung  der  örtlichen  und  konfessionellen
  Verhältnisse  als  solche  Gemäß  Gew.
§  105  a  Abs.  2  festgesetzt  sind.  Eine  solche  allgemeine
  Festsetzung  hat  in  Preußen  bisher
nicht  stattgefunden.  Es  sind  demnach  in  den
einzelnen  Landesteilen  diejenigen  Tage  als
Festtage  im  Sinne  der  GewO.  98  105a  ff.,
welche  dort  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift  oder
gewohnheitsrechtlich  als  allgemeine  (gesetzliche)
Feiertage  gelten.  In  den  Polizeiverordnungen
über  die  Sonntagsheiligung  (s.  d.)  sind  die  F.,
an  denen  eine  Sonntagsheiligung  stattzufinden
hat,  einzeln  aufgeführt  (s.  §  14  des  Entwurfs).