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S. 6.
Soweit die Bahnanlage Aenderungen an Staatsstraßen oder öffentlichen Flüssen
mit sich bringt, ist für die betreffenden Theile des Plans außerdem die Zustimmung
des K. Ministeriums des Innern einzuholen.
Aenderungen oder Neuanlagen an sonstigen öffentlichen Wegen, an Wasserläufen,
Brücken, Bewässerungsaulagen, Uferbauten, Brunnenleitungen, Güterzufahrten, Ein-
friedigungen u. dergl., welche durch den Bahnbau bedingt sind, beziehungsweise welche
zur Sicherung gegen die aus dem Bahnbetrieb entstehenden Gefahren für nöthig erkannt
werden, sind ausschließlich auf Kosten der Gesellschaft herzustellen.
Die jedenfalls vor dem Beginn des Baues vorzunehmenden Verhandlungen mit den
betreffenden Gemeinden, resp. einzelnen Interessenten über solche Aenderungen und neue
Anlagen haben unter der Leitung eines von dem Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten zu bestellenden Kommissärs zu geschehen.
Vor der von demselben anzuberaumenden Tagfahrt ist den sämmtlichen Interessen-
ten die Einsichtnahme des Plans zu ermöglichen, sind zu diesem Zwecke für jede einzelne
Gemeindemarkung Auszüge aus dem genehmigten Plan zu fertigen und der Gemeinde-
behörde zuzustellen.
Soweit über die fraglichen Aenderungen eine gütliche Verständigung mit der Ge-
meindebehörde und sonstigen Interessenten nicht erzielt wird, sind deren Einwendungen
gegen den Plan, beziehungsweise Anträge auf Aenderungen desselben, von dem Kom-
missär entgegenzunehmen und darüber an das Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten behufs der Herbeiführung der Entscheidung über die Einwendungen und Anträge
zu berichten.
S. 7.
Hinsichtlich der erzwungenen Abtretung des für die Ausführung der Bahn erforder-
lichen Eigenthums kommt der §. 30 der Verfassungsurkunde zur Anwendung.
Das gegen die Grundeigenthümer und sonstige Berechtigte, mit welchen ein gütlicher
Abtretungs-Vertrag nicht zu Stande kommt, einzuleitende Expropriationsverfahren findet
unter der Leitung der Eisenbahnbau-Commission statt.
Derselben sind über diejenigen Fälle, in welchen die Zwangsenteignung nöthig wird,
für jede Gemeindemarkung eine Zusammenstellung der betreffenden Grundstücke mit ge-
nauer Bezeichnung der Stellen nach Katasternummer, Kulturart, Meßgehalt und Angabe