Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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des vorläufig angenommenen Bahnbedarfs, sowie eine Beurkundung der Gemeindebehörde 
über die an diesen Grundstücken bestehenden Rechtsverhältnisse, endlich eine protokol- 
larische Erklärung der betreffenden Eigenthümer oder sonstigen Berechtigten darüber, ob 
sie die Nothwendigkeit der Abtretung anerkennen oder aus welchem Grunde sie dieselbe 
bestreiten wollen, vorzulegen. 
Nachdem von der Eisenbahnbaukommission die Entscheidung des K. Geheimenraths 
über die bestrittene Nothwendigkeit der Abtretung herbeigeführt worden ist, läßt dieselbe, 
als die durch den 8. 30 der Verfassungsurkunde vorgezeichnete Verwaltungsbehörde, durch 
einen Kommissär unter Beiziehung beeidigter Sachverständiger die Schäzung der abzu- 
tretenden Eigenthums- oder sonstigen Rechte vornehmen. Auf Grund dieser Schäzung 
wird sodann die den Berechtigten zu gewährende Entschädigung festgesetzt und die Zwangs- 
enteignung gegen vorgängige Ausbezahlung, beziehungsweise gerichtliche Hinterlegung die- 
ser Entschädigung und vorbehältlich der den Expropriaten gemäß §. 30 der Verfassungs- 
urkunde zustehenden Betretung des Rechtswegs ausgesprochen. 
8. 8. 
Während der Dauer des Baues übt die Eisenbahnbaukommission durch von ihr 
zu bezeichnende Kommissäre ein unbeschränktes Aufsichtsrecht darüber aus, daß sämmt- 
liche Arbeiten genau nach den genehmigten Planen und gemäß den Vorschriften der 
gegenwärtigen Bedingungen ausgeführt werden. 
Funde von wissenschaftlichem oder künstlerischem Werth, welche beim Bau der 
Bahn zu Tage gefördert werden, sind möglichst unbeschädigt zu erhalten und den öffent- 
lichen Sammlungen des Staats gegen entsprechende Vergütung anzubieten. 
8. 9. 
Bei Kreuzung der Bahn mit Staatsstraßen oder andern öffentlichen Wegen hat 
die Gesellschaft jederzeit auf ihre Kosten alle diejenigen Maßregeln zu treffen, welche 
erforderlich sind, um den Verkehr auf diesen Straßen und Wegen gegen jede Unter- 
brechung und Gefährdung durch die Arbeiten der Bahn sicher zu stellen. Die Her- 
stellung provisorischer Wegverbindungen, Brücken 2c., wo solche zu genanntem Zwecke 
nöthig ist, fällt der Gesellschaft zur Last. 
Die Frist zu Herstellung und die Dauer derartiger provisorischer Vorkehrungen 
werden von der Straßenpolizeibehörde bestimmt.
	        
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